Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
ASVG §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Jänner 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.300,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als Obmann des Vereins C, mit Sitz in ***, ***, ***, und somit für diesen Verein als Dienstgeber zu verantworten habe, Frau D, geb. ***, vom 15.3.2017 um 8:00 Uhr (Arbeitsantritt) bis zum 27.8.2017 um 8:57 Uhr (Kontrollzeitpunkt), als Tierpflegerin (ausgeübte Tätigkeit: Fütterung der Tiere, Ställe ausmisten, Tiere versorgen die krank sind bzw. diese zum Tierarzt bringen) am Gnadenhof „G“ in ***, ***, ***, beschäftigt zu haben, ohne diese Dienstnehmerin als in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden, wobei auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a ASVG gemäß § 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z.1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 100,-- vorgeschrieben.
Begründend führt die belangte Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der zufolge Frau D lediglich ehrenamtlich bei „Not am Mann“ ausgeholfen habe, im Wesentlichen aus, dass eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine persönliche Abhängigkeit ergebe, wohingegen ein kurzfristiger Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst mangels spezifischer Bindungen zwischen Frau D und der Leistungsempfängerin nicht vorliege.
Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde mangels Angaben des Beschwerdeführers von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.400,00, Sorgepflichten für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen aus. Es lägen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren vor, dass Frau D sämtliche Leistungen ehrenamtlich und freiwillig geleistet habe. Die Rechtsprechung verlange zum Nachweis der Unentgeltlichkeit keine Schriftform. Vielmehr sei eine ehrenamtliche Tätigkeit bei Vereinen üblich, es habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden, sondern habe Frau D auch absagen können, wenn sie angerufen worden sei, sei sie keiner direkten Weisungsgebundenheit unterstellt gewesen, sei sie nicht fix in den normalen Dienstbetrieb eingebunden gewesen, gehe einer selbständigen Tätigkeit nach, weshalb keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe, habe keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen bestanden und habe Frau D einen besonderen Bezug zum Verein, da sie sich auch privat sehr für den Tierschutz einsetze.
3. Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Verlesung des Aktes der Beschwerdeführer sowie die Zeugen E, F, H und D vernommen wurden und die gegenständliche Entscheidung nach Schluss der Verhandlung verkündet wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig die Zustellung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
4. Feststellungen:
D war und ist ihres Wissens nicht Mitglied des vom Beschwerdeführer vertretenen Vereins, hat eine Vereinsmitgliedschaft dort niemals angestrebt und kennt dessen Statuten nicht. Sie stand ca. im Jahr 2011 bis 2012 und steht seit Jänner 2018 wieder in einem angemeldeten Dienstverhältnis zum vom Beschwerdeführer vertretenen Verein. Im Tatzeitraum kontaktierten die vom Verein angestellten Tierpflegerinnen wie bereits auch schon vor dem Tatzeitraum bei absehbarem Personalengpass Frau D im Vorfeld – regelmäßig bereits anlässlich der monatlichen Dienstplanerstellung – und befragten sie, ob sie an bestimmten Tagen als Tierpflegerin einspringen könne. Die von Frau D derart telefonisch – teilwiese unter Vorbehalt – zugesagten Dienste wurden von den angestellten Tierpflegerinnen in einen Kalender, teilweise Wochen im Voraus, eingetragen, wobei unter Vorbehalt zugesagte Termine mit einem Fragezeichen versehen wurden. Sowohl Frau D als auch die Tierpflegerinnen des Vereins gingen dabei davon aus, dass Frau D grundsätzlich so viele Dienste wie möglich übernimmt und nur vereinzelt vereinbarte Dienste absagt. Frau D hatte zwei eigene Katzen im Verein untergebracht und konnte durch die regelmäßigen Dienste zu diesen Kontakt halten. Der Beschwerdeführer billigte diese Vorgehensweise, kontrollierte den Kalender im Vertrauen auf dessen sorgfältige Führung jedoch nie. Ohne die jeweiligen Einsätze von Frau D wäre infolge Unterbesetzung die Versorgung der Tiere organisatorisch nicht sichergestellt gewesen. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch Frau D war und ist die Versorgung der Tiere ein großes, persönliches Anliegen und gingen beide davon aus, durch die regelmäßigen tageweisen Einsätze von Frau D die Versorgung der Tiere auch bei Personalengpässen sicherstellen zu können. Für den Tatzeitraum wurden auf diese Weise zwischen den angestellten Tierpflegerinnen und Frau D insgesamt 29 einzelne Arbeitstage zu je 8 Arbeitsstunden vereinbart, nämlich 15.3.2017, 17.3.2017, 18.3.2017, 19.3.2017, 15.4.2017, 16.4.2017, 23.4.2017, 3.5.2017, 4.5.2017, 13.5.2017, 14.5.2017, 5.6.2017, 6.6.2017, 10.6.2017, 11.6.2017, 15.6.2017, 16.6.2017, 17.6.2017, 18.6.2017, 24.6.2017, 25.6.2017, 8.7.2017, 9.7.2017, 15.7.2017, 16.7.2017, 22.7.2017, 23.7.2017, 12.8.2017 und 13.8.2017, von denen jedenfalls mehr als 20 Arbeitstage zu je 8 Arbeitsstunden von Frau D auch tatsächlich geleistet wurden. Frau D hat dafür weder Lohn noch Spesen erhalten und auch nicht erwartet. Wenn Frau D einen bereits vereinbarten Dienst nicht leisten wollte, sagte sie ihn telefonisch bei den Tierpflegerinnen des Vereins ab. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Frau D im Tatzeitraum jemals einen vereinbarten Dienst ohne vorherige Absage unverrichtet gelassen oder frühzeitig beendet hätte. Im Wissen um diese Verlässlichkeit von Frau D vertrauten alle Vereinsverantwortlichen auf die Dauer einer im Kalender schriftlich als vereinbart eingetragenen Dienstvereinbarung auf die Leistung dieses Dienstes durch Frau D. Die dabei verrichtete Tätigkeit sowie die Kontrolle durch den Beschwerdeführer und dessen Mitarbeiter unterschied sich im Wesentlichen weder von der in den beiden eigenen Dienstverhältnissen zum Verein verrichteten Tätigkeit noch von den Tätigkeiten der übrigen beim Verein angestellten Tierpflegerinnen. Der Beschwerdeführer übte und übt gegenüber den angestellten Tierpflegerinnen keine weitergehende Kontrollfunktion aus als gegenüber Fr. D im Tatzeitraum. Als Arbeitgeber führt der Verein für die angestellten Tierpflegerinnen mit Wissen des Beschwerdeführers ebenso keine Arbeitszeitaufzeichnungen wie für Fr. D im Tatzeitraum. Generell herrscht im Verein ein von großem Vertrauen des Beschwerdeführers in die idealistisch vom Tierschutzgedanken getragene Eigenverantwortung der Tierpflegerinnen geprägtes Betriebsklima. Dies traf und trifft gleichermaßen auf die angemeldeten Tierpflegerinnen sowie auf Frau D zu.
Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft, war jedoch weder im Tatzeitraum noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung unbescholten. Er bringt monatlich € 2.500 netto ins Verdienen, hat Sorgepflichten für ein Kind, hat Hälfteeigentum an einem Grundstück samt Wohnhaus und ist schuldenfrei.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Nichtmitgliedschaft der Zeugin D zum Verein beruht auf deren nachdrücklicher Verneinung. Demnach habe sie niemals Interesse an einer Mitgliedschaft gehabt, es sei ihr vielmehr immer ausschließlich um den Tierschutz als ihr zentrales Ideal gegangen. Auch der Beschwerdeführer verneinte zu Beginn seiner Aussage die Frage nach einer Mitgliedschaft von Frau D zum Verein ohne zu zögern und äußerte Unverständnis über die Bedeutung dieser Frage, wobei er zu erkennen gab, dass es seiner Meinung nach ausschließlich auf tatsächliche Unentgeltlichkeit ankomme. Erst nach Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter über die Bedeutung einer Mitgliedschaft für das Beweisthema einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein behauptete der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Unterstützereigenschaft der Frau D durch deren unentgeltliche Mitarbeit gemäß den Vereinsstatuten vehement die Mitgliedschaft von Fr. D zum Verein. Gegen Ende der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf ein während der Verhandlung von seiner Sekretärin eingeholtes SMS, dem zufolge Fr. D intern aktuell als Vereinsmitglied geführt werde, konnte jedoch nicht erklären, wie die angeblich für das Jahr 2017 mit der Unterstützereigenschaft erklärte Mitgliedschaft mit dem nunmehrigem Dienstverhältnis in Einklang gebracht werden könne. Insgesamt wirkte der Beschwerdeführer im Vergleich zur unbeschwert und freimütig aussagebereiten Zeugin D in diesem Punkt völlig unglaubwürdig und wirkte seine Darstellung letztlich spontan konstruiert.
Die Feststellungen zu Art und Umfang der von Frau D für den Verein im Tatzeitraum verrichteten Tätigkeit beruht auf den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen H und D. Mit der Annahme von nur mehr als 20 Einsatztagen wird vorsichtshalber eine niedrige Schätzung vorgenommen, da Frau D den Vorhalt von 29 schriftlich vereinbarten Diensten in der Größenordnung grundsätzlich bestätigte und lediglich insoweit einschränkte, als sie nicht ausschließen konnte, einige wenige Dienste davon womöglich abgesagt zu haben.
Die zum Schluss der Beweisaufnahme noch offenen Beweisanträge auf Vernehmung von namentlich genannten Personen zur Widerlegung einer Aussage der Zeugin H, der zufolge der Beschwerdeführer in einer Teambesprechung vermehrte Einsätze der D aus Kostengründen zu unterlassen ersucht habe, betreffen mit der Frage einer allfällig tatsächlich erfolgten Entlohnung kein entscheidungsrelevantes Beweisthema und waren daher abzuweisen. Vielmehr geht das erkennende Gericht mit der Zeugin D und mit dem Beschwerdeführer ohnehin davon aus, dass D vereinbarungsgemäß vom Verein tatsächlich keine Entlohnung erhielt.
6. Rechtslage:
§ 111 (1) ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach
§ 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35
Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet
oder
2. …
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als
Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von
€ 2.180,-- bis zu € 5.000,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet
der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die
Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach
Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden
geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
7. Erwägungen:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass auf Grund der Zeugenaussagen der Kontrollorgane kein Zweifel an einer vollversicherungspflichtigen tageweisen Beschäftigung der im angefochtenen Spruch genannten Person im vom Beschwerdeführer vertretenen Verein verbleibt. Vielmehr kann eine sachliche Rechtfertigung für die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht festgestellt werden, zumal die kontrollierte Person in dienstnehmerartig regelmäßiger Weise im Voraus geplant und kalendermäßig verschriftlicht – wenngleich nicht sanktionsbewehrt – zum „freiwilligen“ Dienst vorgesehen war. Damit ist die von der Rechtsprechung als sachlich allenfalls gerechtfertigte Grenze einer vereinbarten Unentgeltlichkeit deutlich überschritten. Besondere Umstände konnten nicht objektiviert werden, zumal die kontrollierte Person das Ausmaß und die Regelmäßigkeit ihrer Einsätze ausschließlich ideell begründet. Zwar kann der Rechtsprechung zufolge die ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein auch in der idealistischen Einstellung eine sachliche Rechtfertigung für eine vereinbarte Unentgeltlichkeit finden (siehe z.B. VwGH 27.4.1993, Zl. 93/08/0007 und VwGH 30.1.2006, Zl. 2004/09/0217), doch bedarf es dazu objektivierbarer Umstände (VwGH 12.9.2012, Zl. 2012/08/0150). Die kontrollierte Person ist ihres Wissens nicht einmal Mitglied des vom Beschwerdeführer vertretenen Vereins und kennt dessen Statuten nicht. Daher konnte von der Prüfung dessen Statuten und Satzungen (VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079) Abstand genommen werden. Die kontrollierte Person hat im Tatzeitraum im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausgeübt wie in ihrem vorangegangenen sowie in ihrem derzeitigen Dienstverhältnis zum Verein sowie wie die im Tatzeitraum in einem Dienstverhältnis zum Verein gestandene Zeugin H.
Zum festgestellten einvernehmlichen Vorgehen von Frau D einerseits und den Mitarbeiterinnen des Vereins andererseits bei der Vereinbarung einzelner Einsatztage, insbesondere unter dem Aspekt, dass es Frau D freistand, einzelne ihr telefonisch angebotene ganztägige Einsätze abzulehnen oder nur unter Vorbehalt einer späteren Absage zuzusagen, ist Folgendes auszuführen:
Der Rechtsprechung zufolge kommt es bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG – anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG (vgl. VwGH 27.4.2011, Zl. 2009/08/0123, sowie § 471a Abs. 2 ASVG) – in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (VwGH 4.8.2014, Zl. 2013/08/0272, mit Verweis auf VwGH 14.2.2013, Zl. 2012/08/0268). Dabei kommt es auf die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließt, an (VwGH 14.2.2013, Zl. 2012/08/0268 mit Hinweis auf VwGH 25.4.2004, Zl. 2005/08/0137). Dabei haben auch unter Umständen sehr großzügige Vertretungsregelungen, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung vorsieht, auf die bei der Diensterbringung bestehende persönliche Abhängigkeit keinen Einfluss und mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun. Das Ausüben solcher Vertretungsbefugnisse kann sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (VwGH 25.6.2013, Zl. 2013/08/0078 mit Verweis auf VwGH 14.2.2013, Zl. 2012/08/0268). Im vorliegenden Fall ist der im hier vorliegenden Einzelfall festgestellte Sachverhalt in seiner Gesamtheit so zu beurteilen, dass die konkrete Leistungspflicht der kontrollierten Person durch die telefonisch vereinbarte Eintragung in den Kalender – gleich einer Liste (siehe dazu VwGH 2.4.2008, Zl. 2007/08/0296 mit weiteren Verweisen) – entstand. Wenngleich Frau D dabei infolge konkludent vereinbarter Unentgeltlichkeit bei Nichtverrichtung eines vereinbarten Dienstes keine finanzielle Sanktion zu befürchten gehabt hätte, konnten sich der Beschwerdeführer sowie auch die übrigen Tierpflegerinnen darauf verlassen, dass Frau D schon aufgrund ihrer idealistischen Einstellung zum Tierschutz einerseits als auch aufgrund des von ihr angestrebten Kontakts zu ihren Katzen die vereinbarten Dienste regelmäßig leisten werde. Darüber hinaus bestand jedoch keine besondere, objektivierbare Bindung der D an den Beschwerdeführer oder an den Verein.
Vor diesem Hintergrund kann eine sachliche Rechtfertigung für die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht erkannt werden. Vielmehr bediente sich der – überwiegend aus Spenden finanzierte – Verein zur regelmäßigen Bewältigung von vorhersehbaren Personalengpässen auf planmäßig organisierte und dokumentierte Weise der verlässlichen, idealistisch motivierten D, deren jeweilige Einsätze schon mangels Vereinsmitgliedschaft nicht als „ehrenamtlich“ gewertet werden können und somit eine Arbeitsleistung darstellen, die üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird.
Ein Kontrollsystem zur Vorbeugung gegen die Aufnahme krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung ohne vorherige Anmeldung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es ist daher sowohl das objektive als auch das subjektive Tatbild als erfüllt anzusehen.
Zur Strafhöhe:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden
§ 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121).
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.
Es wurde eine die Mindeststrafe lediglich geringfügig übersteigende Geldstrafe verhängt, was mangels Milderungsgründen sowie angesichts der gegenüber den Annahmen der belangten Behörde günstigeren Einkommensverhältnisse angemessen erscheint.
Eine gesetzwidrige Strafbemessung durch die belangte Behörde ist somit nicht hervorgekommen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Unentgeltlichkeit; Ehrenamt; Verein;Anmerkung
VwGH 12.09.2018, Ra 2018/08/0191-6, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.660.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018