TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/22 99/11/0123

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
MEG 1950 §40;
StVO 1960 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1999, Zl. MA 65 - 8/638/97, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der (am 21. November 1997 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 14. März 1997 als Lenkerin eines Pkws auf einer näher bezeichneten Stelle der H.-Straße im 19. Wiener Gemeindebezirk die innerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten hat. Sie wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem geeichten Lasermessgerät LR 90-235/P/S181. Die Messung ergab 99 km/h. Unter Berücksichtigung der Messfehlergrenze nahm die belangte Behörde eine Geschwindigkeit von 96 km/h als erwiesen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat einen weiteren Schriftsatz gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der H.-Straße begangen zu haben, wie dies aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung (durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Jänner 1999, Zl. UVS-03/P/26/04076/97, mit dem der erstinstanzliche Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Oktober 1997 bestätigt wurde) feststeht, und macht in diesem Zusammenhang geltend, die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zu dieser Frage durchgeführt.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin und der dadurch bewirkten Bindung davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführerin die im Spruch des Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG) begangen hat. Tatort und Tatzeit sind wesentliche Elemente der Umschreibung der Verwaltungsübertretung, die der Beschwerdeführerin zur Last liegt. Auch auf diese (objektiven) Elemente erstreckt sich die Bindungswirkung des Straferkenntnisses, und nicht nur, wie die Beschwerdeführerin meint, auf ihr Verschulden. Im Hinblick darauf, dass bindend feststeht, wo die Beschwerdeführerin die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, war der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung im Entziehungsverfahren nicht neuerlich zu ermitteln. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor.

Die Beschwerdeführerin, die im Entziehungsverfahren und nach dem Inhalt des oben zitierten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch im Verwaltungsstrafverfahren die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht konkret bestritten hatte, behauptet in der Beschwerde, die Messung sei außerhalb des zulässigen Messbereiches erfolgt. Die belangte Behörde habe "in völliger Missachtung, ja sogar in grober Willkür, die Verwendungsbestimmungen für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser gemäß Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 16.03.1992, 44.003/91 nicht berücksichtigt, dass laut Bedienungsanleitung der Herstellerfirma das Lasergeschwindigkeitsmessgerät eine Messreichweite von 300 bis 600 m als zulässig aufweist". Die Messung sei in ihrem Fall auf eine Entfernung von 192 m durchgeführt worden, sodass die belangte Behörde diese Messung als unzulässig hätte beurteilen müssen.

Dieses Vorbringen ist - abgesehen davon, dass es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt - in bemerkenswerter Weise unrichtig. Nach der Aktenlage wurde die Messung mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Nr. LR90-235/P S181, durchgeführt. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR90-235/P wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 22. Dezember 1992, Zl. 43 746/92, aufgrund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes vorläufig zur Eichung zugelassen. Nach dem Inhalt dieser Zulassung (Abschnitt F. Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen, Punkt 2.6) dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 300 m vom Laser-VKGM gemessen werden. Bei Messungen außerhalb dieses Entfernungsbereiches wird automatisch anstelle des Vorzeichens vor dem Geschwindigkeitswert ein "*" angezeigt. Die von der Beschwerdeführerin genannte Zulassung betrifft Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart "LTI 20.20 TS/KM" (siehe dazu die betreffenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0317). Ein solches Gerät kam im Falle der Beschwerdeführerin nicht zum Einsatz, sodass nicht weiter zu begründen war, dass die Messreichweite nicht mit dem Mindestabstand gleichzusetzen ist.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2000

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110123.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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