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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einbringung des Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen BeschwerdefristSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem beim Verfassungsgerichtshof am 1. Oktober 1997 eingebrachten Antrag begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) vom 24. Juni 1997, mit dem im Instanzenzug ihr Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin laut Zustellnachweis am 26. Juni 1997 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2458.1997Dokumentnummer
JFT_10028879_97B02458_00