TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 W108 2175422-1

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W108 2175431-1/9E

W108 2175426-1/8E

W108 2175429-1/8E

W108 2175422-1/8E

W108 2175415-1/8E

W108 2175420-1/8E

W108 2175417-1/8E

Gekürzte Ausfertigung der am 16.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, 3. bis 7. vertreten durch 1. und 2., alle vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England), gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.09.2017, 1. Zl. 1095090207-151766144/BMI-BFA_NOE_RD, 2. Zl. 1095089805-151766039/BMI-BFA_NOE_RD, 3. Zl. 1095090610-151766209/BMI-BFA_NOE_RD, 4. Zl. 1095090806-151766225/BMI-BFA_NOE_RD, 5. Zl. 1095090904-151766250/BMI-BFA_NOE_RD, 6. Zl. 1095091302-151766268/BMI-BFA_NOE_RD, 7. Zl. 1150036607-170498375/BMI-BFA_NOE_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX jeweils gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde

sowie

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 16.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2175422.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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