TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/6 W137 2197171-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2018
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Entscheidungsdatum

06.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

Spruch

W137 2197171-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 418880608/180506146, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans. Am 30.05.2018 wurde er in Vollziehung eines Festnahmeauftrags vom 15.03.2018 festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn vorliege, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er sei in Österreich in der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert. Seine Kernfamilie (Frau, zwei Kinder) lebe in Pakistan.

2. Ebenfalls am 30.05.2018 wurde über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Begründet wurde die der Entscheidung zugrunde gelegte Fluchtgefahr mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und einer durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zudem habe der Beschwerdeführer im Vorfeld einer für Februar 2018 angesetzten Abschiebung bei wiederholten Festnahmeversuchen nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen nicht berechtigt, in Österreich einer legalen Beschäftigung (auch nicht als Selbständiger) nachzugehen.

Noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Zudem wurde ihm am 30.05.2018 mitgeteilt, dass er am 11.07.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werde.

3. Am 01.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde - eingebracht vom bevollmächtigten Vertreter - ein. Darin wird zunächst behauptet, dass höchstgerichtlich "klargestellt" sei, dass es "für Festnahme Schubhaftnahme und Anhaltung zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage" gebe. Überdies sei die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht hinreichend begründet worden, zumal der Beschwerdeführer stets davon ausgegangen sei, legal im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Da der Beschwerdeführer an einem legalen Aufenthalt interessiert und zudem selbsterhaltungsfähig sei, bestehe auch keine Fluchtgefahr.

Beantragt werde daher a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft; b) die Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten (inklusive Eingabegebühr) zu verpflichten; c) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien; d) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Am 04.05.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 05.06.2018 vorgelegt. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiederholt. Überdies sei ein Abschiebeflug für 16.06.2018 gebucht worden, da ein Platz im vorgesehenen Charter (11.07.2018) nicht mehr verfügbar gewesen sei.

Beantragt werde die die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

5. Ebenfalls am 05.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung am 16.06.2018 persönlich zur Kenntnis gebracht. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Übernahmebestätigung wurde noch am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass mit der pakistanischen Botschaft bereits bezüglich des Heimreisezertifikats Kontakt aufgenommen worden sei.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Pakistans. Seine Identität steht fest - er wurde von der pakistanischen Botschaft auch als Staatsangehöriger identifiziert. Betreffend den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ausweisung) von Mai 2011 sowie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung von März 2017. Beide Entscheidungen wurden dem Beschwerdeführer rechtskonform zugestellt - ihm ist jedenfalls sei März 2017 bewusst, dass er Österreich verlassen muss und sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig ist.

Der Beschwerdeführer machte gegenüber österreichischen Behörden wie auch dem Bundesverwaltungsgericht bewusst tatsachenwidrige Angaben um seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern. Er ist als Person gänzlich unglaubwürdig und nicht vertrauenswürdig. Zudem hat er sich im Verfahren insgesamt als nicht kooperativ erwiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Kernfamilie (Frau, unterhaltsberechtigte Kinder) lebt in Pakistan. Er ging in Österreich allenfalls sporadisch einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über rund 1.100 € an Barmitteln und eine Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Cousin. An seiner Meldeadresse konnte er im Februar 2018 nicht angetroffen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Februar 2018 von der pakistanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt. Es bestehen zum Entscheidungszeitpunkt keine Zweifel, dass für den aktuellen Abschiebetermin - am 16.06.2018 - erneut ein solches Dokument ausgestellt wird.

Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zu 418880608/180506146 (sowie der weiteren verwaltungsbehördlichen Akten betreffend asyl- und fremdenrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes (insbesondere dem letzten asylrechtlichen Verfahren zur Zahl 1313952-3). Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2017, L512 1313952-3/12E, wurde betreffend den Beschwerdeführer eine erstinstanzliche Abweisung eines Asylantrags sowie eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Pakistan bestätigt. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden umfangreichen Erfahrung mit asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (inklusive Rechtsberatung und Vertretung durch rechtskundige Vertreter) kann es keinen Zweifel daran geben, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen dieser Entscheidung in Folge ihrer Erlassung nicht bewusst gewesen wären.

1.2. Aus diesem Grund sind seine diesbezüglichen Behauptungen - er sei der Ansicht, sich legal im Bundesgebiet aufzuhalten - in der Einvernahme vom 30.05.2018 und der Beschwerde vom 01.06.2018 offenkundig tatsachenwidrig. Ebenso ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterliegen würden. Diese Behauptungen verfolgen vielmehr den offensichtlichen Zweck, Argumente gegen die Notwendigkeit der Anordnung einer Schubhaft zu liefern. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer sowohl die grundsätzliche Vertrauenswürdigkeit wie auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers seit März 2017 eindeutig gegen eine Kooperationsbereitschaft.

1.3. Die Feststellungen bezüglich familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Unstrittig ist die Existenz eines legal aufhältigen Cousins in Österreich sowie durch den langen Aufenthalt bedingter Freundschaften und sozialer Beziehungen. Unstrittig ist ebenso, dass seine Kernfamilie in Pakistan lebt, weshalb vor diesem Hintergrund die Beziehungen in Österreich jedenfalls von geringerer Wertigkeit anzusehen sind. Da der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr über keinen Aufenthaltstitel verfügt, konnte er in dieser Zeit keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Hinweise für eine längerfristige legale Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Barvermögen und zu Unterkunftsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellung betreffen die gescheiterten Festnahmeversuche im Februar 2018 (um eine Abschiebung ohne vorangehende Schubhaft zu ermöglichen).

1.4. Das im Februar ausgestellte pakistanische Heimreisezertifikat von Februar 2018 (gültig bis Mai 2018) liegt im Akt ein. Angesichts dieses Umstandes besteht zum Entscheidungszeitpunkt kein vernünftiger Zweifel an der fristgerechten neuerlichen Ausstellung eines solchen Dokuments durch die pakistanischen Behörden. Auch in der Beschwerde wurde nicht ausgeführt, dass die HRZ-Ausstellung oder die Durchführung einer Überstellung in Zweifel gezogen werden. Der Abschiebetermin ist dem Akt zu entnehmen und wurde dem Beschwerdeführer auch nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

1.5. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Haftunfähigkeit wird in der gegenständlichen Beschwerde ebenfalls nicht behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.05.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Pakistan vor; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt realistisch zu rechnen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der Entziehung aus dem Verfahren, der fehlenden Kooperation und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers über seinen aufenthaltsrechtlichen bzw. asyl- und fremdenrechtlichen Status hat sich - wie oben dargelegt - als vollständig unglaubhaft erwiesen.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht längerfristig ausübte) oder gegenwärtig ausüben dürfte, noch über hinreichende Barmittel zur mittelfristigen Existenzsicherung verfügt. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet würden zwar unstrittig bestehen, seien aber nicht geeignet der Gefahr des Untertauchens entgegen zu stehen.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen und bereits terminisierten) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung ignoriert.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Pakistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Vielmehr ist bereits eine Abschiebung für den 16.06.2018 terminisiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für den Beschwerdeführer bereits einmal ein HRZ ausgestellt worden ist und deshalb mit der problemlosen Ausstellung eines neuerlichen derartigen Dokuments gerechnet werden kann. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, es sei "höchstgerichtlich klargestellt", dass es für Festnahme und Schubhaft "keine gesetzliche Grundlage" gebe, ist diese Behauptung in keiner Form nachvollziehbar. Im Übrigen führt sie sich selbst ad absurdum wenn gleichzeitig höchstgerichtliche Judikatur zitiert wird, die zweifelsfrei das Gegenteil belegt.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem außer weiter entfernten Verwandten über keine feststellbaren familiären, sowie aktuell keine legalen beruflichen und nur wenig ausgeprägte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens, insbesondere bewusst tatsachenwidriger Behauptungen in der gegenständlichen Beschwerde und der, der Schubhaftanordnung zugrunde liegenden, Einvernahme.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "familiäre Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall wurde aber das bestehen derartiger Anknüpfungspunkte teils offenkundig tatsachenwidrig behauptet aber jedenfalls nicht belegt oder glaubhaft gemacht.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch den mehrjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet in Verbindung mit illegalen Beschäftigungsverhältnissen bedingtes besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

Zudem ist derzeit von einer Abschiebung in einem zumutbaren Zeitraum nicht nur auszugehen - vielmehr wird sie planmäßig in weniger als zwei Wochen erfolgen. Gesundheitliche Probleme sind weiterhin nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wurde auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente einer Klärung in einem solchen Rahmen bedürften.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

7. Eingabegebühr

Für die beantragte Befreiung von der Eingabegebühr mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt und kann die in diese Richtung tendierende Begründung des Antrags - die im Übrigen tatsachenwidrig ist und zu den übrigen Ausführungen der Beschwerde in unauflösbarem Widerspruch steht (der Beschwerdeführer verfügt unstrittig über mehr als 1.000 € und soll nach der Begründung der Beschwerde "selbsterhaltungsfähig" sein, gleichzeitig aber über "keine relevanten Barmittel" verfügen) - auch amtswegig nicht umgedeutet werden. Dass eine Eingabegebühr von 30 €

im Allgemeinen und bei einem Barvermögen von mehr als 1.000 € im Besonderen der Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widersprechen würde ist überdies nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

8. Aufschiebende Wirkung

Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt hat das Bundesamt gegenwärtig die rechtlichen und faktischen Möglichkeiten, eine den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige Rückkehrentscheidung durchzusetzen. Da zudem das Bundesverwaltungsgericht ohnehin innerhalb der gesetzliche vorgeschriebenen Frist von lediglich sieben Tagen entschieden hat bestand keine Erfordernis, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen kann dem diesbezüglichen Antrag nicht entnommen werden, auf welche "ungeklärte Rechtslage" und "nicht einheitliche Judikatur" der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Bezug nimmt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Gegenteilige Behauptungen in der Beschwerde sind auch nicht einmal ansatzweise argumentiert und in keiner Form nachvollziehbar.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2197171.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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