Entscheidungsdatum
06.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2179901-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreichs (VMÖ), gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 in XXXX bei der Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Baugewerbe betreten und festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Mandatsbescheid vom 17.11.2017 die Schubhaft angeordnet.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Z 7 FPG gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er durch seinen Aufenthalt in Österreich die Einwanderungsvorschriften missachtet habe. Er sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Da er über keine wesentlichen Geldmittel verfüge und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Der BF habe weder familiäre noch berufliche Anbindungen, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.
Gegen das in Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der BF sei unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und ohne entsprechende Begründung.
Am 18.11.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 18.12.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und stammt aus der serbischen Stadt XXXX. Er spricht serbisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF lebt in Serbien.
Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass und einen serbischen Personalausweis (jeweils gültig bis 2027). Er reiste im September 2017 nach Österreich ein und nahm ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei verschiedenen Freunden in XXXX.
Der BF lebte in Österreich von Einkünften aus der Schwarzarbeit. Er arbeitete ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) im Baugewerbe.
Am XXXX2017 wurde er im Zuge einer Verkehrskontrolle von Beamten der LPD XXXX als Beifahrer eines Baustellenfahrzeuges kontrolliert. Der BF und der Lenker des Fahrzeuges XXXX trugen Arbeitskleidung und waren mit dem Firmenfahrzeug auf dem Weg von einer Baustelle zur nächsten Baustelle. Abgesehen von EUR 440 in bar verfügte der BF über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der Bargeldbetrag stammt zumindest teilweise aus Schwarzarbeit.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte bis September 2017 in Serbien und hat in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel. Sie sind mit den anderen Beweisergebnissen gut in Einklang zu bringen und werden dieser Entscheidung daher zugrunde gelegt. In der Beschwerde wird den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seinem serbischen Reisepass und Personalausweis, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht.
Der Umstand, dass sich der BF im September 2017 in den Schengenraum einreiste und sich von da an bis zu seiner Festnahme in Österreich aufhielt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben gegenüber dem BFA, die im Einklang mit dem im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel stehen.
Der BF gab die illegale Beschäftigung, bei der er laut der Anzeige der LPD XXXX am XXXX.2017 betreten wurde, zu. Er wurde bei der Arbeit im Baugewerbe (Fahrt von einer Baustelle zur nächsten Baustelle) betreten.
Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf seiner auch insoweit überzeugenden Schilderung. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels konnte festgestellt werden, zumal im Fremdenregister kein Aufenthaltstitel aufscheint und der BF keinen erwähnt. Es gibt auch keine aktenkundigen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung.
Der BF gab an, er habe in Österreich ohne Anmeldung bei verschiedenen Freunden Unterkunft genommen. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint (abgesehen von der Meldung im Polizeianhaltezentrum) keine Meldung des BF in Österreich auf.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt.
Anhaltspunkte für Erkrankungen, medizinische Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des 28-jährigen BF sind nicht zutage getreten. Da er bei der Arbeit im Baugewerbe betreten wurde und bei der Befragung auf der Polizeiinspektion XXXX selbst angab, auf verschiedenen Baustellen "Schutt zu schaufeln", ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF über weitere finanzielle Mittel (zusätzlich zu dem Bargeld, das er bei seiner Festnahme bei sich hatte) verfügt, zumal er bei seiner Einvernahme keine darüber hinausgehenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erwähnte.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo seine Angehörigen nach wie vor leben. Die Verständigung mit dem Dolmetscher für die serbische Sprache war problemlos möglich, was entsprechende Sprachkenntnisse des BF belegt.
Die Abschiebung des BF nach Serbien ergibt sich aus dem Ausreisebericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 18.11.2017.
Rechtliche Beurteilung:
Die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 als auch des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist, zumal der BF am 16.11.2017 bei einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde (Fahrt in Arbeitskleidung mit einem Baustellenfahrzeug von einer zur nächsten Baustelle) und lediglich EUR 440 bei sich hatte. Dem BF ist darüber hinaus der Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten, weil er in Wien Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.03.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.
Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.
Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der verschiedene Vorschriften (insbesondere im Bereich des Fremdenrechts) missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner tristen finanziellen Lage ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat. Abgesehen von seiner illegalen Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmomente vor. Seine Familie lebt in Serbien wo er mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist und erwerbstätig war. Allfällige Kontakte zu Freunden, die in Österreich oder im Schengen-Gebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.
Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier sind dem BF aber (neben dem wenig gravierenden Verstoß gegen das MeldeG und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel) ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt und insbesondere der Umstand vorzuwerfen, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die weder die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG noch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorlag. Daher kommt trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF weder der von der Beschwerde angestrebte gänzliche Entfall noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots in Betracht. Auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF, der seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo er sein Privat- und Familienleben gestaltete, stehen dem vom BFA erlassenen dreijährigen Einreiseverbot nicht entgegen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, ist die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht notwendig.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, fehlendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179901.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018