TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 W230 2160786-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W230 2160786-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, schriftlich ausgefertigt am 22.05.2018, W230 2160786-1/23E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VWGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 06.06.2018 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, schriftlich ausgefertigt am 22.05.2018, W230 2160786-1/23E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG ist der Status des RW als subsidiär Schutzberechtigter rechtskräftig aberkannt und eine Rückkehrentscheidung gegen den RW erlassen.

Der RW ersucht nunmehr, seiner Revision gegen das Erkenntnis des BVwG Wien, schriftlich ausgefertigt am 22.05.2018, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ohne diese Zuerkennung liefe der RW Gefahr, dass die von ihm oben aufgezeigten Mängel im Erkenntnis einer Überprüfung erst unterzogen würde, wenn er bereits außer Landes gebracht wurde. Sofern dieser Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt, läuft er also Gefahr, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm monierten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte.

Dem kann in der derzeitigen Verfahrenslage nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof begegnet werden, sodass der RW wieder in die Rechtsstellung vor Erlassung des bekämpften Erkenntnisses versetzt wird.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtigt auch kein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem RW im Falle der Abschiebung in die Heimat droht, zu vernachlässigen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003; 22.12.2017 Ra 2017/22/0216, mwN).

Mit dem obzitierten Antragsvorbringen legte der Revisionswerber keinen ausreichend konkretisierten unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. ähnlich VwGH 22.12.2017 Ra 2017/22/0216; VfGH 18.12.1996, B 2936/96; 02.09.1996, B 2717/96). Im Hinblick darauf braucht auf die Frage, ob im vorliegenden Fall einer Stattgebung seines Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, nicht mehr eingegangen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, öffentliche Interessen, unverhältnismäßiger
Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2160786.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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