TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 W134 2135840-4

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §22
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §33 Abs4

Spruch

W134 2135840-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, vertreten durch XXXX, dem Wiederaufnahmeantrag vom 07.04.2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vom 24.05.2018:

A)

Der Antrag dem Wiederaufnahmeantrag vom 07.04.2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 32 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (in der Folge: "ASt" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2017, zur Zahl W134 2135840-1/13E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.

4. Der ASt stellte daraufhin am 23.02.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2018, zur Zahl W123 2135840-2/2E, abgewiesen wurde.

5. Am 07.04.2018 langte per E-Mail ein Schreiben von XXXX ein, mit welchem er erneut eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens begehrte. Das Verfahren über das per E-Mail eingebrachte Schreiben des XXXX wurde am 18.04.2018, zur Zahl W134 2135840-3/2E, eingestellt, da E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt und das per E-Mail eingebrachte Schreiben vom 07.04.2018 somit keine Rechtswirkungen entfaltete (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; VwGH 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180).

6. Am 24.05.2018 erschien XXXX persönlich beim BVwG und beantragte im Namen von XXXX, dem Wiederaufnahmeantrag vom 07.04.2018 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem legte er eine Vertretungsvollmacht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

Zu A)

1. Gemäß § 32 (1) VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Abgesehen davon, dass mit Schreiben desXXXX vom 07.04.2018 kein rechtswirksamer Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wurde und ein neuerlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, aufgrund der zweiwöchigen Frist bereits verspätet wäre, kommt einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus § 32 VwGVG, in dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Ein dahingehender Antrag ist daher unzulässig.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher zurückzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur der § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Die vorliegende Entscheidung lautet auf Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK (und insofern gilt Gleiches für Art. 47 GRC) keine - inhaltliche - Entscheidung. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg. 17.063/2003, mwN; VwGH 27.07.2007, 2006/10/0054, 27.07.2007, 2006/10/0240, VwSlg. 17.248 A/2007, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 16.12.2009, 2009/12/0030, 11.10.2011, 2010/05/0115, 15.11.2011, 2010/05/0065). Die der Entscheidung zugrunde liegenden Fakten sind unstrittig und unschwer aus dem Akteninhalt ableitbar; dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Klärung beigetragen hätte, ist nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, elektronischer Rechtsverkehr, Rechtskraft der
Entscheidung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2135840.4.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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