TE Bvwg Beschluss 2018/6/8 W136 2147940-1

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Spruch

W136 2147940-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin im Verfahren von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRT, folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zahl 108383572-151152022, wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.01.2018 zu (Spruchpunkt III.). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.

1.3. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch per E-Mail am 12.01.2017 nachrichtlich diese Verfahrensanordnung und der Bescheid den BF betreffend übermittelt wurde. Am 19.01.2017 bevollmächtigte der BF die vorgenannte Rechtsberatungsorganisation mit seiner Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.

1.4. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein RSa (auf Aktenseite 206 eingeheftet) wurde dieser Bescheid dem BF nach einem ersten Zustellversuch am 16.01.2017 durch Hinterlegung am 17.01.2017 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt.

1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich das mit Schreiben vom 15.02.2017, per Telefax am selben Tag von seinem Rechtsberater als Vertreter (mit beiliegender Vollmacht vom 19.01.2017) eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.02.2017 beim BVwG ein.

1.7. Mit Schreiben des BVwG vom 23.02.2017 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs unter Beilage der Kopie des Zustellscheines zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den am 17.01.2017 per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellten Bescheid von der ihn vertretenden ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe am 15.02.2018 - und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14.02.2017 - offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben.

1.8. Mit Schreiben vom 01.03.2017, beim BFA am 06.03.2017 eingebracht und vom diesen am selben Tag dem BvWG weitergeleitet, stellte der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. § 71 AVG" gegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und wiederholte unter einem seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der BF damit, dass er den Bescheid des BFA am 17.01.2017 mittels Hinterlegung erhalten habe. Dies habe er auch am 19.01.2017 seinem Rechtsberater Mag. XXXX im Rahmen des bei der ARGE Rechtsberatung geführten Beratungsgesprächs mitgeteilt. Fälschlicherweise sei sein Rechtsberater davon ausgegangen, "dass es sich am 17.01.2017 um die Hinterlegungsbenachrichtigung gehandelt habe, sodass das Dokument ab dem nächsten Werktag, sprich dem 18.01.2017 abgeholt werden könne und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten."

Als sein Rechtsberater durch den Verspätungsvorhalt aufmerksam wurde, habe er unverzüglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der BF habe sich nach Durchführung des Beratungsgesprächs darauf verlassen, dass sein Rechtsberater seine Beschwerde rechtzeitig einbringen würde, der BF habe auch die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt betreffend Einhaltung von Terminen und Fristen beachtet, indem er bereits am 19.01.2017 zur Rechtsberatungsorganisation gegangen sei. Das Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist läge bei seinem Rechtsberater, bei dem im konkreten Fall ein Versehen vorgelegen sei, was ein Ereignis darstelle, das zur Bewilligung der Wiedereinsetzung führen könne, wenn keine grobe Fahrlässigkeit, sondern nur ein minderer Grad des Versehens vorläge. Sein Rechtsberater habe am 24.02.2017 sein Versehen erkannt und den Wiedereinsetzungsantrag daher rechtzeitig gestellt.

1.9. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29.03.2017 gab der BF an, dass an seiner Adresse auch ein Nachsendeauftrag des Quartiergebers eingerichtet sei. Der Quartiergeber habe den gelben Zettel am 17.01.2017 bei der Nachsendeadresse erhalten, was bedeute, dass der BF gar nicht die Verständigung am 16.01.2017 erhalten habe. Der Quartiergeber habe zunächst versucht, die Sendung bei der Post zu beheben, und schließlich, nachdem ihm die Sendung nicht ausgehändigt wurde, dem BF die Verständigungsanzeige am 17.01.2017 ausgehändigt. Am 18.012017 habe der BF die Sendung behoben. Am 19.01.2017 habe der BF seinen Rechtsberater aufgesucht. Dieser habe, da der BF nur den Bescheid und kein Kuvert mitgehabt habe, nicht das Zustelldatum bzw. den Erhalt der Verständigung eruieren können. Der BF habe angegeben, dass er am 17.01.2017 die Verständigung erhalten habe und den Bescheid am nächsten Tag habe abholen können. Der BF war davon ausgegangen, dass ihm die Verständigung am 17.01.2017 ausgehändigt worden sei. Ein Verschulden (Mitverschulden) der Partei stehe dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur dann entgegen, wenn es einen minderen Grad des Versehens übersteige. Der Antragsteller sei beispielhaft sorgfältig mit der an ihn gerichteten Zustellung verfahren, da er die Sendung am selben Tag, an dem er die Verständigung erhalten habe, behoben habe. Dass er aus den zustellerheblichen Vorgängen den falschen Schluss gezogen habe, sei ein Fehler, dem auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne.

1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, GZ W136 2147940-1/3E wurde die Beschwerde als verspätet zurück- und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

1.11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2017, Zl. Ra 2017/20/0290, wurde der vom BF erhobenen Revision stattgegeben und der vorgenannte Beschluss, soweit die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde; wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Richtigkeit des VorbringenS des BF, wonach entgegen dem im Zustellnachweis Bekundetem die Hinterlegungsanzeige gemäß § 17 Abs. 2 ZustG nicht in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, nicht ohne weitere Ermittlungen habe dahingestellt lassen dürfen, weil zutreffendenfalls, entgegen dem im Rückschein bekundeten Vorgang der Zustellung durch Hinterlegung, diese als nicht bewirkt anzusehen wäre und sich die Beschwerde ausgehend vom Tag des behaupteten tatsächlichen Zukommens des bekämpften Bescheides als rechtzeitig erwiese.

1.12. Am 01.02.2018 und am 19.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, bei dem der BF Gelegenheit hatte sein Beschwerdevorbringen darzulegen und vier Zeugen zum behaupteten Mangel des Zustellvorganges befragt wurden.

2. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Die Zustellung des Bescheides vom 12.01.2017, Zahl 108383572-151152022 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück am 16.01.2017 nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtswirksam gemäß § 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 9131 am 17.01.2017. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Diese Feststellung konnte aufgrund der Aktenlage (im Akt inneliegender Rückschein an das BFA) sowie dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden.

2.2. Der Asylbescheid erwuchs am 14.02.2017 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen damaligen Vertreter am 15.02.2017 beim BFA ein. Diese Feststellung konnte aufgrund der Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden.

2.3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Hinterlegungsanzeige am 16.01.2017 tatsächlich nicht, wie auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben, in die für die Abgabestelle (XXXX Straße 14) bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, sondern in den Briefkasten der Wohnadresse (XXXXgasse 2) der ehrenamtlichen Helferin des BF, wird hingegen nicht gefolgt.

Die Erwägungen für obige Feststellung sind Folgende:

Auf der Hinterlegungsanzeige betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid, gerichtet an den BF per Adresse XXXX Straße 14, XXXX, hat der Postzusteller, Hr. XXXX, angegeben, dass er diese am 16.01.2017 an der Abgabeeinrichtung hinterlassen hat. Zeugenschaftlich dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Postzusteller glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass er sich zwar an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern kann, dass er aber grundsätzlich die Verständigung über die Hinterlegung in der der Abgabeeinrichtung der angegebenen Adresse einlegt, weil er dies so gelernt hat bzw. dazu verpflichtet wäre. Er habe noch nie eine RSa-Sendung an eine andere als die angegebene Adresse zugestellt, lediglich einmal habe er ein Paket an eine andere Adresse zugestellt, weil ein Familienmitglied ihn darum gebeten habe. Es habe ihn auch niemand gebeten, die an die Adresse XXXX Straße 14 gerichtete Post ersatzweise an der Adresse XXXXgasse 2 zuzustellen.

Hingegen erwiesen sich die Angaben des Zeugen XXXX als unglaubwürdig bzw. als mit den tatsächlichen Umständen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zunächst wurde vom BF vorgebracht, dass die Hinterlegungsanzeige entgegen den Angaben auf der Benachrichtigung an der Adresse XXXXgasse 2 zugestellt worden sei, weil sein Vermieter XXXX, der an der gleichen Adresse hauptgemeldet ist wie der BF, einen Nachsendeauftrag an die Adresse XXXXgasse 2, nämlich an den Wohnsitz seiner Lebensgefährtin, die gleichzeitig ehrenamtliche Helferin des BF ist, eingerichtet habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge XXXX hingegen an, dass es diesen Nachsendeauftrag nicht formal gäbe, sondern ihm seine Post seit 2016 öfters quasi automatisch an die Adresse seiner Lebensgefährtin zugestellt würde, weil in XXXX bekannt sei, dass er tatsächlich nicht an seinem Meldewohnsitz ansässig sei. Darauf hingewiesen, dass dies aber keine Erklärung dafür sei, dass auch die Post des BF automatisch an die Adresse XXXXgasse 2 weitergeleitet werde, wurde seitens der Zeugen XXXX bzw. seiner Lebensgefährtin XXXX folgender Sachverhalt angegeben:

Frau XXXX habe als Helferin des BF aufgrund eines Telefonats mit der Rechtsberatung des BF bereits am Donnerstag einen nicht vollinhaltlich stattgebenden Bescheid erwartet. Weil zu diesem Zeitpunkt der BF gerade nicht an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei, sei sie am Freitag zur Post gefahren und habe die ihr bekannte Postangestellte XXXX gefragt, ob die Zustellung schon da sei, bzw. XXXX gebeten, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides nicht an der Adresse des BF sondern an ihrer eigenen Adresse eingeworfen werde. Frau XXXX, habe gesagt, sie werde schauen, was sie machen könne. Auf Grund dieser Umstände sei wohl die Hinterlegungsanzeige an ihrer Adresse in den Postkasten eingelegt worden, wo sie ihr Lebensgefährte XXXX dann vorgefunden habe.

Diese Angaben der Zeugen XXXX und XXXX erweisen sich jedoch als gänzlich unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass unterschiedliche Versionen für die behauptete Zustellung an die Adresse XXXXgasse 2 präsentiert wurden, wurde die Angabe, wonach die Postangestellte dies über Ersuchen "veranlasst" hätte, von der dazu befragten Zeugin XXXX in Abrede gestellt. Die Zeugin gab nämlich an, dass ihr einerseits eine derartige Bitte bzw. ein diesbezügliches Gespräch mit Frau XXXX zum einem nicht erinnerlich wäre und dass sie einem derartigen Wunsch weder nachkommen könne noch dürfe. Die Zeugin gab an, dass sie die Zustellung einer RSa-Sendung an eine andere als die angegebene Adresse nicht veranlasst habe, weil sie sie das nicht dürfe, und dass sie dies im Hinblick auf die Abläufe der Zustellung auch faktisch nicht veranlassen könne.

Zusammengefasst erscheinen die Angaben der Zeugen XXXX als erfundenes Konstrukt, um die verspätete Beschwerde des BF durch "Verschiebung" des Zustellzeitpunktes als rechtzeitig erscheinen zu lassen. Die Zeugen haben daran auch insofern ein Interesse, weil sie als Helferin bzw. Freund des BF an einer für ihn möglichst günstigen Entscheidung interessiert sind. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Postangestellte angegeben hat, dass die Zeugin XXXX sie im Vorfeld der Verhandlung darum gebeten habe, dass sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angeben solle, dass der Zustellschein bei ihr im Postkasten gewesen sei, weil das für den BF günstig sei.

2.4. Der BF suchte am 19.01.2017 mit seiner ehrenamtlichen Unterstützerin die ihm zugewiesene Rechtsberatung auf, bevollmächtigte diese mit seiner Vertretung im Asylverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren und Zustellvollmacht, und informierte seinen Rechtsberater darüber, dass ihm der bekämpfte Bescheid am 17.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Rechtsberater ging fälschlicherweise davon aus, dass es am 17.01.2017 um die "Hinterlegungsbenachrichtigung" gehandelt habe und daher das Dokument erst am 18.01.2017 zur Abholung bereitgestanden wäre und somit erst an diesem Tag als zugestellt gelte. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund des Parteienvorbringens im Wiedereinsetzungsantrag getroffen werden (Seite 1 Mitte: "Im Rahmen des dort geführten Beratungsgespräches am 19.01.2017 mit Mag. XXXX gab der Ast. auch an, den angefochtenen Bescheid am 17.01.2017 mittels Hinterlegung erhalten zu haben.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Zu Spruchpunkt A.:

3.2. Anzuwenden war das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten:

"§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.3. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.4. Die Zustellung erfolgte am 17.01.2017 durch Hinterlegung beim Postamt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher an diesem Tag und endete am 14.02.2017. Die am 15.02.2017 dem BFA übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Ra 2017/20/0290 war zu beachten.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Hinterlegung, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Vorhalt, Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung,
Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2147940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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