TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 W225 2103141-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W225 2103141-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 29.04.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt.

A)

I. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ XXXX , wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ I XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in seinem Spruch nunmehr zu lauten hat:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 1.362,78

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.877,92 ergibt dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 515,14.

[...]

Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

SLZA ... Stilllegungs - ZA NRZA ... ZA aus nationaler Reserve FZA

... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere ZA

Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.

Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Verordnung (EG) Nr.796/2004, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Invekos-Umsetzungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 31/2008), Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 (EBP-V 2007, BGBl. II Nr. 322/2007), Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Marktordnungs-Überleitungsgesetz (BGBl. I Nr. 55/2007), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 18.03.2008 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragten unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (in Folge: EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der BF war im Antragsjahr 2008 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX für die durch ihn selbst als zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in Folge: AMA) vom 30.12.2008, wurde den BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.298,89 gewährt. Auf Basis von 16,11 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,96 ha (davon Almfläche: 12,04 ha) wurde seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 16,11 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA 28.05.2013, wurde den BF für das Antragsjahr 2008 erneut eine EBP in Höhe von EUR 2.298,89 gewährt.

4. Am 23.09.2013 fand auf der genannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit angefochtenem Abänderungsescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ

XXXX , wurde den BF für das Antragsjahr 2008 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 1.877,92 gewährt. Auf Basis von weiterhin 16,11 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,96 ha (davon Almfläche: 12,04 ha) wurde seitens der AMA - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - eine Fläche im Ausmaß von 13,16 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Eine Sanktion wurde aufgrund von Verjährung jedoch nicht verhängt.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit Schreiben vom 06.11.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung), welche am 08.11.2013 bei der AMA einlangte. Hierbei beantragten der BF

1) die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden;

3) der Rückzahlung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte im Rahmen des Parteiengehörs;

5) Die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle;

6) den Ausspruch über die Alm-Referenzflächen mit eigenem Feststellungsbescheid.

Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Im Rahmen der Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächenausmaße sei die Sorgfaltspflicht gewahrt worden. Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierten die BF eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen. Es sei auf einen Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Den BF treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht zu verhängen. Die verhängte Sanktion sei bereits verjährt und habe die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.

Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Sachverhaltsdarstellung über die Futterflächenermittlung auf der verfahrensgegenständlichen Alm.

7. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ XXXX , wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 1.362,78 gewährt. Auf Basis von weiterhin 16,11 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 16,96 ha (davon Almfläche: 12,04 ha) wurde seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 9,55 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

8. Gegen den Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wendete sich der Vorlageantrag des BF vom 09.05.2014, welcher am 13.05.2014 bei der AMA einlangte.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der BF verfügte im Antragsjahr 2008 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 4,92 ha.

Der BF war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX Für diese stellte er selbst als zuständiger Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2008.

Die zuvor genannte Alm verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 25,84 ha. Auf Basis von insgesamt 31,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom BF aufgetriebenen RGVE (9,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 4,63 ha zuzurechnen.

Der BF beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,96 ha (Heimfläche: 4,92 ha; anteilige Almfläche: 12,04

ha) und verfügte im Antragsjahr 2008 über 16,11 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Darüber hinaus wird der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2008 des BF liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des BF beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 4,92 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008). Davon wurde von der belangten Behörde eine Fläche von 4,92 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des BF nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das durch die Abänderung des Spruches angenommene Flächenausmaß der Alm beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 01.10.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen.

Dass der BF im Antragsjahr 2008 über 16,11 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,96 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2008 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom BF nicht bestritten.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den unbeanstandet gebliebenen Akten des Verwaltungsverfahrens.

Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 30.10.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 29.04.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen haben die BF einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde des BF vom 06.11.2013 gegen den Bescheid vom 30.10.2013 ist bei der AMA am 08.11.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 08.11.2013 zu laufen an und endete spätestens am 08.03.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 29.04.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17)

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).

Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 30.10.2013, AZ XXXX , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Abweisung:

Rechtsgrundlagen:

Art. 22, 43 und 44 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22 Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]"

"Artikel 43 Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) bis (4) [...]

Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) und (4) [...]"

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - der BF für das Antragsjahr 2008 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (16,96 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (9,55 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2008 zunächst noch zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9. 9 .2013, 2011/17/0216).

Das für das Antragsjahr 2008 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des BF nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein BF keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.2. ist das diesbezügliche Vorbringen des BF im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten.

Sofern man dem Beschwerdeschreiben die Einwendung betreffend dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle entnehmen will, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen:

Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

§ 4 Abs. 3 lit.d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des BFs noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Da auch der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und ist für den BF daher nichts zu gewinnen.

Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der BF vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da diese frühere Flächenfeststellungen nicht berücksichtigt habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit ihrem Vorbringen ist es der BF jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen:

Zwar beteuert der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er das Ausmaß der in Rede stehenden Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt habe, ist im Falle des BF jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als dessen Almbewirtschafterin fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des BF, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 - jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.

Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2008 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.

Im vorliegenden Fall ist für das Antragsjahr 2008 bei einem beantragten Flächenausmaß von 16,96 ha (davon Almfutterfläche: 12,04 ha) unter Berücksichtigung der vorhandenen 16,11 Zahlungsansprüche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt 9,55 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,63 ha) zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der dem BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche war eine Differenzfläche von 6,56 ha festzustellen. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche.

Der Beihilfebetrag hätte daher grundsätzlich zur Gänze gekürzt werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Sanktionen wurden somit schon im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und waren auch im nunmehr abgeänderten Spruch nicht zu verhängen. Sämtliche vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass der BF an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe und die Sanktion unangemessen hoch sei.

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gilt gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden ist, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Die Verjährungsfrist für die Rückforderung aufgrund der Richtigstellung war daher gegenwärtig noch nicht abgelaufen.

Zum Vorwurf eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde ist anzumerken, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Die Abänderung des Spruches resultiert daraus, dass im Bescheid vom 30.10.2013 die tatsächlich vorhandene anteilige Almfutterfläche des BF für das Antragsjahr 2008 noch nicht berücksichtigt werden konnte und dies erst mit der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 geschehen ist (siehe Spruchpunkt A I.). Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass dem BF für das Antragsjahr 2008 nur 4,63 ha an anteiliger Almfutterfläche zur Verfügung gestanden sind, weshalb der Spruch des Bescheides vom 30.10.2013, nach Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 entsprechend abzuändern war.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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