TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 W114 2119394-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2119394-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 24.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853637, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 20.04.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,23 ha beantragt.

3. Am 15.12.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF in dessen Beisein eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,81 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2012, AZ GB/I/TPD/117155708, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105477, dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 20.06., 29.06. und 03.07.2012 fand auch auf der XXXX im Beisein des BF, der wiederum die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,88 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 12.07.2012, AZ GB/I/TPD/117746757, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat auch dieses Kontrollergebnis akzeptiert und dazu keine Stellungnahme abgegeben.

6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900936, für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXXgewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXXverfügt.

Dabei wurde von 55,23 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,96 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,23 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 33,80 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,88 ha und damit von einer Differenzfläche von 5,16 ha ausgegangen. Begründend wird auf eine durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden. Weiters wurde ein "Abzug Modulation, 9 %" in Höhe von XXXX verfügt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.10.2012 eine Berufung.

8. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964379, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei der Modulationsabzug auf einen Betrag in Höhe von EUR XXXX korrigiert wurde.

9. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 07.02.2013 eine Berufung, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. behandeln ist.

10. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 18.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1382-I/7/2013, wurde der Berufung vom 17.10.2012 gegen den Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900936, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Erhebung der als Vorlageantrag zu wertenden Berufung vom 07.02.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964379, diese außer Kraft getreten sei, weshalb vom BMLFUW neuerlich über die Berufung vom 17.10.2012 gegen den Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900936, zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen den Bescheid des BMLFUW wurde keine Beschwerde erhoben. Dieser wurde daher rechtskräftig.

11. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853637, wurde dem BF unter Berücksichtigung einer zwischenzeitigen Änderung der Zahlungsansprüche des BF, wobei sich weder die Gesamtzahl noch der Wert der Zahlungsansprüche geändert haben, für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.

12. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.02.2014 Beschwerde. Der BF beantragte darin

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe und dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

In der Beschwerde wendete sich der BF im Wesentlichen gegen die bei der VOK 2012 auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen.

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2016 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX, für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha beantragt.

1.3. Am 15.12.2011 fand auf dem Heimbetrieb des BF in dessen Beisein eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung von 0,81 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2012, AZ GB/I/TPD/117155708, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat sich zu diesem Kontrollbericht nicht geäußert.

1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105477, dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. Am 20.06., 29.06. und 03.07.2012 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,23 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,88 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 12.07.2012, AZ GB/I/TPD/117746757, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900936, für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in der Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Weiters wurde ein "Abzug Modulation, 9 %" in Höhe von EUR XXXX geltend gemacht.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.10.2012 eine Berufung.

1.8. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964379, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde nach Korrektur von Falschberechnungen betreffend die Modulation nur mehr ein "Abzug Modulation, 9 %" in Höhe von EUR XXXX verfügt.

1.9. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 07.02.2013 einen Vorlageantrag.

1.10. Mit Bescheid des BMLFUW vom 18.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1382-I/7/2013, wurde der Berufung vom 17.10.2012 gegen den Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900936, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde, wobei ein "Abzug Modulation, 9 %" in Höhe von XXXX verfügt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Erhebung der als Vorlageantrag zu wertenden Berufung vom 07.02.2013 gegen die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964379, diese außer Kraft getreten sei, weshalb vom BMLFUW neuerlich über die Berufung vom 17.10.2012 gegen den Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900936, zu entscheiden gewesen wäre.

Im Bescheid wurde von 55,23 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 38,96 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,23 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 33,80 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,88 ha ausgegangen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Differenzfläche von 5,16 ha wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Weiters wurde ein "Abzug Modulation, 9 %" in Höhe von XXXX verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Dieser wurde daher rechtskräftig.

1.11. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853637, wurde dem BF in Umsetzung der Entscheidung des BMLFUW vom 18.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1382-I/7/2013, sowie unter Berücksichtigung einer Änderung der Zahlungsansprüche des BF, wobei sich weder deren Gesamtzahl noch deren Wert geändert hat, für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In der vorliegenden Angelegenheit wurde dem BF mit Bescheid des BMLFUW vom 18.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1382-I/7/2013, für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von XXXX gewährt, wobei aufgrund festgestellter Flächenabweichungen auf der XXXX eine Sanktion in Höhe von XXXXverfügt wurde. Der BF hat - mit diesem Ergebnis offenbar einverstanden - dagegen kein Rechtsmittel (Beschwerde an den VwGH oder VfGH) erhoben, weshalb die Entscheidung des BMLFUW vom 18.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1382-I/7/2013, bestandskräftig bzw. rechtskräftig wurde.

Wenn der BF nun in seiner Beschwerde gegen den in Umsetzung der Entscheidung des BMLFUW ergangenen Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853637, Einwendungen hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf der XXXX und der daraus resultierenden Sanktion erhebt, so waren diese aufgrund rechtskräftiger Erledigung der Sache abzuweisen, zumal eine allfällige Berücksichtigung der Einwände auch eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist bedeuten würde. Es musste daher vom erkennenden Gericht nicht auf das die Futterfläche der XXXXbetreffende Beschwerdevorbringen bzw. auf die diesbezüglichen Anträge eingegangen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, Fristablauf, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtskraft der Entscheidung, Rechtsmittelfrist, Rückforderung,
Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2119394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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