TE Bvwg Beschluss 2018/6/11 I414 2197419-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs3

Spruch

I414 2197419-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste erstmalig am 09.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem italienischen Fremdenpass sowie mit einem italienischen Aufenthaltstitel aus. Bei der Personenkontrolle hatte der Beschwerdeführer zwei Baggy mit Cannabiskraut dabei, welche er freiwillig den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergab. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt.

Am 10.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er vor einem Monat mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Nach Klärung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer am selben Tag entlassen.

Einen Monat später - am 10.03.2018 - wurde der Beschwerdeführer erneut einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei hat sich der Beschwerdeführer erneut mit einem italienischen Pass sowie einem italienischen Aufenthaltstitel ausgewiesen.

Am 10.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundegebiet aufhalte und die belangte Behörde beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels sei, werde von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt.

Am 17.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut im österreichischen Bundesgebiet angetroffen. Erneut hatte der Beschwerdeführer Suchtgift mitgeführt. Bei der am gleichen Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Italien gewährt werde. Dem Beschwerdeführer wurde auch nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn bei einem neuerlichen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 03.04.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.

Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet aufgegriffen und dabei konnte festgestellt werden, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen hatte. Bei der am gleichen Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, wenn der Beschwerdeführer in Italien über subsidiären Schutz verfüge, aufgrund seiner Straffälligkeit eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen werde. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer über einen humanitären Aufenthaltstitel verfüge, dann werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 Z. 6 erlassen.

Mit E-Mail vom 13.04.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die beiden Dokumente, ein italienischer Konventionsreisepass und ein italienischer Aufenthaltstitel, so wie übermittelt ausgestellt wurden. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines mündlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen wird.

Am 04.05.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2018 in die Justizanstalt Wien- Josefstadt eingeliefert wurde.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 04.05.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Sie erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in gesamtem Umfang und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses sei und er in Italien den Asylstatus habe.

Ebenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern Serbien und die österreichische Botschaft in Belgrad in irgendeiner Form mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun habe.

Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionspasses sei; sie gehe jedoch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz genieße, da sie sonst nach eigenen Angaben eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen hätte. Da internationaler Schutz eine notwendige Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstelle, sei dies unschlüssig. Die belangte Behörde habe es unterlassen nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein in Italien anerkannter Flüchtling sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde ihre Feststellungen trifft. Damit fehle es dem Bescheid an der notwendigen Überprüfbarkeit. Aufgrund dieser wesentlichen Verfahrensmängel wird der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid vollumfänglich aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich als grob mangelhaft. Die belangte Behörde stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionspasses ist. Die belangte Behörde geht jedoch anscheinend nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz genießt, da sie sonst nach eigenen Angaben eine Anordnung zur Außerlandesbringung hätte erlassen sollen. Da internationaler Schutz eine notwendige Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses darstellt, ist diese Feststellung unschlüssig und widersprüchlich.

Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz genießt, oder zumindest nachvollziehbar begründen müssen, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer kein in Italien anerkannter Flüchtling ist.

Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/09/0103 und VwGH, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zulässig.

Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht aber nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG) (VwGH, 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Vom Bundesverwaltungsgericht wird entsprechend auch nicht verkannt, dass die österreichische Rechtsordnung der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte eindeutig den Vorrang gibt und eine kassatorische Entscheidung nur unter den engen Rahmenbedingungen der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rahmenbedingungen zu § 28 Abs. 3 VwGVG möglich ist. Der VwGH hat betont, dass mit dem (engen) Verständnis der Ausnahmen von der den VwG grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen wurde, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen (vgl insbesondere VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Hintergrund dieses Systems ist der (aus Gründen der Rechtssicherheit nachvollziehbare) Wunsch nach einer Verfahrensbeschleunigung, welcher gerade in sensiblen Verfahren wie im Bereich des Asylrechts hohe Bedeutung zukommt. So wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens generell nicht eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG rechtfertigt; im "Interesse der Raschheit" sei dieses vom Verwaltungsgericht einzuholen (vgl. zuletzt VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).

Sind lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG 2014, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (VwGH, 22.06.2017, Ra 2017/20/0011). Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl VwGH, 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).

Auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 dar (VwGH, 26.04.2016, Ro 2015/03/0038). Dasselbe gilt für das Erfordernis ergänzender Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0027, mwN).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt im vorliegenden Fall eine meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aber nicht im "Interesse der Raschheit" bzw. der Verfahrensbeschleunigung. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, legte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt hat und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Dies ist gegenständlich unmöglich, da die Verwaltungsbehörde schlichtweg keine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen vorgenommen hat. Durch diese Vorgehensweise zwingt die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und delegiert somit die Ermittlungstätigkeit. Die Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht würde - wie oben ausgeführt - generell noch nicht dazu führen, dass von einer Sachentscheidung abgesehen werden kann. Allerdings kann die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall aber nicht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung liegen, hatte die belangte Behörde doch bereits eine Einvernahme durchgeführt, es nur unterlassen, diese entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wäre daher im gegenständlichen Fall nicht als Ergänzung, sondern als eine Duplizierung des bereits erfolgten Ermittlungsverfahrens anzusehen, was nicht im Sinne des Gesetzes und v.a. auch nicht im Sinne der intendierten Verfahrensbeschleunigung liegen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren beweiswürdigend mit dem vorliegenden Konventionsreisepasses auseinanderzusetzen und auf dieser Basis Feststellungen zu treffen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mitgliedstaat, Reisedokument, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2197419.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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