TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 I411 1260856-4

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I411 1260856-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigratInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formularvordruck beantragte der Beschwerdeführer am 02.08.2016 gemäß "§ 55 Abs 1 AsylG" die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - Aufenthaltsberechtigung plus.

2. Mit Bescheid vom 14.11.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria und Spanien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX wurde der Bescheid vom 14.11.2017 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. Mit dem Bescheid vom 19.02.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 02.08.2016 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.03.2018.

5. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6. Am 03.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist der Verhandlung ferngeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern und Staatsangehöriger von Nigeria. Er war mit der polnischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet; die Ehe wurde geschieden. Er verfügt über einen bis 2020 gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Mit diesem hält er sich legal in Spanien auf und ist dort saisonal als Fleischhauer tätig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 2004 bis 2014 illegal in Österreich auf und stellte drei unbegründete Asylanträge. Von 30.08.2005 bis 30.08.2015 bestand gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Straffälligkeit ein Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Zwei seiner Kinder, XXXX und XXXX, leben gemeinsam mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Kindesmutter, sowie deren Halbgeschwistern in Österreich. Das dritte Kind des Beschwerdeführers lebt in Nigeria. Die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin XXXX verfügen allesamt über die nigerianische Staatsbürgerschaft. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer seit ca. 10 Jahren liiert. Seine Lebensgefährtin verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU".

Der Beschwerdeführer besucht seine Familie in Österreich ca. einmal alle drei Monaten, je nach verfügbaren finanziellen Mitteln. Besuche der Familie in Spanien finden nicht statt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 16.02.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 und 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 12.07.2005 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen § 27 Abs 1 und 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 16.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 22.10.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 216 Abs 2 1. Fall, 223 Abs 1 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) vom 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Am 19.04.2016 hat er die Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich bestanden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zu den drei (unbegründeten) Asylanträgen ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009, GZ. C5 260.856-0/2008/14E, vom 16.06.2009, GZ. A14 260.856-2/2009/4E und 28.06.2010, GZ. A8 260.856-3/2009/5E.

Dass der Beschwerdeführer sich von 2004 bis 2014 überwiegend illegal in Österreich aufhielt und gegen ihn von 2005 bis 2015 ein Einreiseverbot bestand, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist daher unstrittig.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft und seiner familiären Situation gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018.

Dass der Beschwerdeführer von einer polnischen Staatsangehörigen geschieden ist ergibt sich ebenfalls aus seine Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur Lebenssituation seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018

Dass der Beschwerdeführer seien Familie ca. einmal alle drei Monate besucht, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin seit ca. 10 Jahren liiert ist, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin XXXX. Dass seine Lebensgefährtin über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Kopie der Aufenthaltskarte (AS 26 - Teil 2).

Da der Beschwerdeführer über einen gültigen nigerianischen Reisepass sowie einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, steht seine Identität fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.03.2018.

Dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich bestanden hat, ergibt sich aus der ebenfalls im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Kopie des Zertifikates (AS 16 - Teil 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-VG normiert, dass wenn durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2 Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 2004 bis 2014 überwiegend illegal in Österreich auf und bestand von 2005 bis 2015 wegen Straffälligkeit ein Einreiseverbot gegen ihn. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel für Spanien, der bis 2020 gültig ist, und arbeitet saisonal als Fleischhauer.

Zwei seiner drei leiblichen Kinder leben gemeinsam mit der Lebensgefährtin, welche auch die Kindesmutter ist, in Österreich. Mit seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer bereits seit ca. 10 Jahren liiert. Ca. einmal alle drei Monate reist der Beschwerdeführer von Spanien nach Österreich, um seine Familie zu besuchen bzw. seine Kinder zu sehen.

Davon abgesehen beschränkt sich seine Integration in Österreich auf den Umstand, dass er Deutsch auf Niveau A2 spricht.

Das Gewicht seiner privaten Interessen, insbesondere was sein Familienleben betrifft, wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Beschwerdeführer (aber auch seine Lebensgefährtin) musste sich seit seiner ersten negativen Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 06.05.2005 bewusst sein, dass sein Verbleib in Österreich nicht gesichert ist. Auch musste er sich bewusst sein, dass seine familiäre Verfestigung, durch das Eingehen einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin 2009 sowie die Geburt der beiden gemeinsamen Kinder 2012 bzw. 2015, auf einem unsicheren Aufenthaltsstatus beruht.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Darüber hinaus stehen dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auch öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht einerseits das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird. Im Fall des Beschwerdeführers kommt zudem hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX im Zeitraum 2004 bis 2010 mehrfach rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz sowie das Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 jedenfalls nicht geboten und kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG konnte abgesehen werden, da der Beschwerdeführer über einen bis 2020 gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt. Gemäß Abs 6 leg. cit. hat sich der nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatangehörige, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben und dies nachzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel aus Gründen des
Art. 8 EMRK, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitgliedstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.1260856.4.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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