TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 G311 2189732-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G311 2189732-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zahl:

XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen

Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Wien, vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 09.02.2018 persönlich übernommen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zum Einreiseverbot wurde dabei im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittelos sei und seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren könne. Zusätzlich halte sich der Beschwerdeführer seit beinahe neun Jahren ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er habe bewusst zweimal seinen Reisepass vernichtet und sei mehrmals bewusst untergetaucht, um sich den Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt schließlich durch Schwarzarbeit finanziert und der Republik somit enormen wirtschaftlichen Schaden zugefügt.

Der Beschwerdeführer reiste am 19.02.2018 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Mit dem am 08.03.2018 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt "VII." [gemeint ganz offensichtlich "VIII.", Anm.] über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt "VII." [gemeint "VIII.", Anm.] des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit von 90 Tagen überschritten habe. Als über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei, habe er am 05.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Das Bundesamt gehe fälschlicherweise von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer verfüge aber über Ersparnisse sowie finanzielle Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Tante. Weiters habe er nachgewiesen, dass er im Stande sei, die Kosten seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tragen. Weder habe der Beschwerdeführer das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt noch sei er strafgerichtlich verurteilt worden. Selbst bei bestehender Mittellosigkeit müsse das Bundesamt eine sich daraus ergebende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Dem Einreiseverbot mangle es an einer ausreichenden Begründung. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei jedenfalls nicht geboten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 20.03.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 22.03.2009 von Serbien in das Bundesgebiet ein und verfügte eigenen Angaben nach anfangs über ein österreichisches Visum. Nach Ablauf des Visums verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und hielt sich hier bis zur seiner Festnahme durch die Polizei im Jänner 2014 ohne Aufenthaltsberechtigung oder Meldung eines Wohnsitzes auf (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2014, AS 25 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2014 im Zuge einer Hauserhebung von Polizeibeamten der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und festgenommen. Seine Identität wurde mittels serbischen Wehrdienstbuch vom 27.01.1997, Nr. XXXX, von den Polizeibeamten festgestellt (vgl Anhaltemeldung und Anhalteprotokoll vom 09.01.2014, AS 1 ff Verwaltungsakt).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2014, Zahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.01.2014 persönlich übernommen und der Beschwerdeführer in der Folge aus der Schubhaft entlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel (vgl Bescheid vom 09.01.2014 samt Zustellbestätigung, AS 33 ff Verwaltungsakt; Entlassungsschein, AS 63 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer reiste am 17.01.2014 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (vgl Ausreise- & Meldebestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad, AS 77 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer hielt sich sodann eigenen Angaben nach in der Folge drei Wochen lang in Serbien auf, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Am 02.02.2014 kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seither wieder ohne Meldung (ausgenommen im Zeitraum von 13.06.2017 bis 13.09.2017) und Aufenthaltsberechtigung aufhält (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt).

Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerliche von Polizeibeamten aufgegriffen. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt. Am 05.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sodann am 06.02.2018 von Polizeibeamten erstbefragt. Am 07.0.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl angefochtener Bescheid vom 08.02.2018, AS 104 f Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule in Serbien besucht sowie den Beruf des Automechanikers gelernt, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Bis zum Jahr 2007 war der Beschwerdeführer für sieben Jahre lang in einem Möbelunternehmen beschäftigt und brachte im Rahmen dieser Beschäftigung monatlich etwa EUR 300,-- bis EUR 400,-- ins Verdienen. Er spricht Serbisch sowie etwas Deutsch, Englisch und Rumänisch. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Mutter lebt nach wie vor im Elternhaus in Serbien. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Weiters leben zwei Brüder sowie eine Schwester und mehrere Tanten des Beschwerdeführers in Serbien. Zu den Familienangehörigen besteht aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers kein Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt; Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2013, AS 25 Verwaltungsakt).

Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer - ausgenommen im Zeitraum von 13.06.2017 bis 13.09.2017 (Nebenwohnsitz) sowie seiner Anhaltung in Schubhaft vom 02.02.2018 bis zum 19.02.2018 (Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum) keine Wohnsitzmeldungen auf.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war vorübergehend bei einer in Österreich lebenden Tante mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Festnahme wohnte der Beschwerdeführer in der Wohnung eines Freundes eines Bekannten, jedoch ohne Mietvertrag oder sonstige Dokumente (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt).

Die vorhandenen Deutschkenntnisse hat sich der Beschwerdeführer autodidaktisch beigebracht. Er verfügt weder über einen abgeschlossenen Deutschsprachkurs noch eine Deutschsprachprüfung (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 96 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 86 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher nur illegalen Beschäftigungen nach. Zuletzt war er seinen Angaben nach illegal und tageweise bei einer Leasingfirma tätig. Der Beschwerdeführer wurde monatlich bezahlt und verfügt über keinerlei Ersparnisse oder Geldmittel (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2013, AS 25 Verwaltungsakt; Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 95 Verwaltungsakt).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner in Österreich lebenden Tante finanziell oder materiell (etwa durch die Gewährung von Unterkunft) unterstützt wird. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, zu dieser besteht jedoch kein Kontakt.

Maßgebliche private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers konnten ebenso wenig wie eine maßgebliche Integration in sozialer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste am 19.02.2018 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus (vgl Fremdenregisterauszug vom 20.03.2018).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind weiters Kopien des Wehrdienstausweises (vgl AS 53ff Verwaltungsakt) sowie des bis 2014 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl AS 79 ff Verwaltungsakt). Den aktuellen Reisepass hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Jahr 2017 in XXXX weggeworfen (vgl. Einvernahme vom 07.02.2018, AS 88 Verwaltungsakt).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die Sozialversicherungsdaten sowie das Schengener Informationssystem.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von seiner in Österreich lebenden Tante maßgeblich finanziell oder materiell (etwa durch die Gewährung von Unterhalt) unterstützt wird und der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach er über kein Vermögen und keine Geldmittel verfügt und eine Unterstützung durch die Tante nicht vorgebracht wurde. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde erweist sich als unsubstanziiert und ohne jegliche Nachweise.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder über maßgebliche private oder familiäre Bindungen noch über eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, wonach er lediglich vorübergehend bei seiner Tante gewohnt hat und zur hier lebenden Schwester kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, sich weder sozial noch gesellschaftlich maßgeblich integriert zu haben, da ihm sein illegaler Aufenthalt und die Gefahr einer potenziellen Verhaftung jederzeit bewusst gewesen war. Insofern konnten gegenständlich - auch bei neunjähriger Aufenthaltsdauer - keine Hinweise auf eine maßgebliche Integration festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis VII. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VIII. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis VII. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben nach und unbestritten am 22.03.2009 erstmals in das Bundesgebiet mit einem Visum ein und verblieb nach dessen Ablauf bis zur ersten Festnahme des Beschwerdeführers im Jänner 2014 ohne weitere Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Nachdem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der Beschwerdeführer noch im Jänner 2014 noch nach Serbien reiste, kehrte der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach am 02.02.2014 bereits erneut in das Bundesgebiet zurück, wo er sich bis zur Ausreise am 19.02.2018 ununterbrochen aufhielt. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung und hat er damit die sichtvermerkfreie Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet bei weitem überschritten. Er hielt sich wissentlich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Meldung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde kein substanziiertes Vorbringen zum Vermögen des Beschwerdeführers und der beabsichtigten Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich bisher seinen Unterhalt durch illegale Beschäftigungen finanziert zu haben und sonst über keinerlei Geldmittel zu verfügen. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0147; vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).

Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine maßgeblichen familiären oder persönlichen Bindungen. Er hat sich hier zwar über neun Jahre aufgehalten, sich jedoch in dem Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthalts und aus Furcht vor einer Abschiebung nicht in das soziale und gesellschaftliche Leben integriert. So brachte der Beschwerdeführer etwa vor, keinen Deutschkurs besucht zu haben, da er seine Festnahme fürchtete. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet bisher auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat sich seinen Unterhalt über Jahre hinweg durch illegale Beschäftigungen verdient, und hatte bis auf die Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft lediglich einen Nebenwohnsitz für zwei Monate im Jahr 2017 behördlich gemeldet. Maßgebliche familiäre und private Bezugspunkte im Bundesgebiet und im Schengen-Raum waren daher nicht zu berücksichtigen.

Es war der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (Einreise mit der Absicht einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, verbleiben im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung trotz Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit, Unterlassen einer Wohnsitzmeldung zur Verhinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie schließlich dem Fehlen jeglicher Unterhaltsmittel) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht sehr ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. Schengen Raum.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich geständig war und Einsicht gezeigt hat sowie das Bundesgebiet noch vor Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe - freiwillig verlassen hat, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit der spruchgemäßen Befristung des Einreiseverbotes das Auslangen gefunden werden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
illegale Beschäftigung, Mittellosigkeit, öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2189732.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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