TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 G301 2166457-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G301 2166455-1/13E

G301 2166457-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der XXXX, geboren am XXXX, und 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit:

Venezuela, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide vertreten durch Franziska PERL, p.A. Asyl in Not in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. 1.) XXXX und 2.) XXXX, betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018

1. zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der

angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Den beschwerdeführenden Parteien wird jeweils gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

der angefochtenen Bescheide wird jeweils wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, gekürzte Ausfertigung,
mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2166457.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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