TE Bvwg Beschluss 2018/6/12 W171 2184534-3

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2184534-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zl.: XXXX , beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gleichsam zurückgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 23.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.2 Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.

1.3 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2018 wurde festgestellt, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorlagen. Eine Revision gegen die Entscheidung des BVwG wurden bisher nicht eingebracht.

1.4 Am 06.06.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF eine weitere Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (Schubhaftbeschwerde) bei Gericht eingebracht und die nunmehr eingetretene Rechtswidrigkeit der Haft aufgrund der nicht rechtzeitigen Entscheidung über den vom BF am 26.01.2018 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz behauptet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I.

1. Feststellungen:

Das Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2918 wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 18.05.2918 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision ist zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde noch nicht abgelaufen. Das Beschwerdeverfahren aufgrund der Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist noch nicht abgeschlossen. Eine Revision wurde nicht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt und die hiezu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Angaben aus dem Schubhaftakt der Behörde. Eine Revision ist nicht aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die formelle Rechtskraft des Erkenntnisses XXXX vom 17.05.2018 tritt erst nach Ablauf der gesetzlich normierten sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Revision ein. Die Entscheidung vom 17.05.2018 wurde der Rechtsvertretung des BF am 18.05.2018 zugestellt und läuft daher die Revisionsfrist zumindest noch bis zum 29.06.2018. Das Beschwerdeverfahren war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde (06.06.2018) noch nicht abgeschlossen. Der Erhebung einer weiteren Beschwerde gegen eben diese Schubhaft stand die Gerichtsanhängigkeit entgegen und war die Beschwerde daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt II. und III. - Kostenbegehren:

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, war auch der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen. Die belangte Behörde ihrerseits hat im Verfahren einen Antrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen gestellt. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG waren ihr daher Kosten im geltend gemachten Umfang zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Anhängigkeit, formelle Rechtskraft, Kostenersatz, Revisionsfrist,
Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2184534.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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