TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 I414 2014580-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

I414 2014580-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. BURGER Georg, Mühlweg 65, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle St. Pölten, vom 03.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2014 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf.

Er stellte am Tag seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014, Zl. XXXX, negativ beschieden wurde. Es wurde kein Aufenthaltstitel gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.01.2015, GZ I403 2014580-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

Am 09.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017, Zl. XXXX, wurde dieser wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wiederum keine Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2017, GZ I417 2014580-2/4E, bestätigt und eine wiederum dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2018, Zl. Ra 2018/01/0044, zurückgewiesen.

Am 27.03.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter RA Mag. BURGER Georg, Mühlweg 65, 3100 St. Pölten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" nach § 56 Abs 1 AsylG. Gleichzeitig wurde in eventu die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG beantragt.

Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer der nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung und Erlangung von Ersatzreisedokumenten vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, es müsse aber noch das laufende Verfahren abgewartet werden.

Mit Schreiben von 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, von einer Zusage der nigerianischen Botschaft betreffend Ausstellung von Dokumenten keine Kenntnis zu haben. Unabhängig davon verweist er auf seinen Gesundheitszustand und die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine adäquate medizinische Versorgung wäre in Nigeria nicht möglich. Auch teilte er mit, dass er seiner Quartierzuweisung nicht Folge leisten und in der bisherigen Unterkunft wohnen bleiben werde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 27.03.2018 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bekämpft werde der Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte II. bis IV.. Da das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf den noch behördenanhängigen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht abgeschlossen sei, bestehe daher zum gegebenen Zeitpunkt keine nachvollziehbare Notwendigkeit, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Diese sei aufgrund von Aktivitäten betreffend der Wiederherstellung von Biafra und der Mitgliedschaft bei IPOB zudem nicht mehr gegeben. Angeschlossen wurde ein Schreiben des Kulturvereins Inigenious People of Biafra vom 28.05.2018.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2018 übermittelt und langten in der zuständigen Gerichtsabteilung I414 am 05.06.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Es wurden bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Friseur. Er verfügt über familiäre Kontakte in Nigeria.

Dem Beschwerdeführer wurden in Österreich Medikamente verschrieben, die er weiterhin einnehmen soll. Es handelt sich um antihypertensive Medikamente, die auch in Nigeria erhältlich sind. Er ist ansonsten gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer weist kein überdurchschnittliches Maß an sozialer oder integrativer Verfestigung in Österreich auf. Er lebte bis 04.05.2018 in einer von der staatlichen Grundversorgung zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft und bezog bis dahin Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung A2 absolviert. Ansonsten weist er keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.

Er ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Weitere vorherrschende gesundheitliche Probleme sind Bluthochdruck, Diabetes, HIV, Tuberkulose, Meningitis (Meningitis cerebrospinalis), Sichelzellanämie, Typhus usw. Die Behandlung erfolgt nach Vorlage der ID-Karte durch den Beitragszahler. Beitragszahler sind berechtigt, ihren primären Gesundheitsdienst nach sechs Monaten, in denen die HMO Zahlungen für die gleisteten Dienste an den Gesundheitsdienst leistet, zu wechseln, wenn sie mit dem bereitgestellten Service nicht zufrieden sind. Die Behandlung erfolgt nach Vorlage der ID-Karte durch den Beitragszahler. Voraussetzung für die Behandlung im Krankenhaus ist es erforderlich, eine Kaution zu hinterlegen, bevor die Behandlung erfolgt, und die Behandlung muss bei ihrem Abschluss vollständig bezahlt werden.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu GZ I403 2014580-1 und I417 2014580-2, in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.05.2018, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystems.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der positiven Identifizierung als solcher durch die nigerianische Delegation am 13.04.2018 (AS 765-767). Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten und der noch nicht ausgestellten Ersatzreisedokumente steht seine weitere Identität (Name und Geburtsdatum) nicht zweifelsfrei fest und handelt es sich daher um eine Verfahrensidentität. des Beschwerdeführers sind durch die Vorlage seines Reisepasses belegt.

Seine bereits rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten. Mittels Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist belegt, dass der Beschwerdeführer seit zumindest Ende des Jahres 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 04.06.2018 ab.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, in Nigeria aber nach wie vor Familienangehörige aufhältig sind, leiten sich aus den bisherigen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und seinen eigenen Angaben auf dem Antragsformular ab. Seine bisherigen Lebensumstände in Nigeria konnten aus den bisherigen und unbestrittenen Feststellungen in den Asylverfahren übernommen werden.

Sein Gesundheitszustand und die Einnahme von Medikamenten belegt ein fachärztlicher Befundbericht. Für das angegebene Leiden des Beschwerdeführers sind in seinem Herkunftsstaat nicht dieselben Medikamente erhältlich, allerdings kann auf eine Reihe anderer zugegriffen werden. Dies ergibt sich aus einer Aufstellung der Essential Medicines List of Nigeria 2016, Seite 8 (http://www.health.gov.ng/doc/Essential%20Medicine%20List%20(2016)%206th%20Revision.pdf;

Zugriff am 07.06.2018).

Zum Nachweis seiner sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer Zertifikate über die Absolvierung der Deutschprüfung im Niveau A2, eine Unterstützungserklärung des örtlichen Pfarrers, der Diözese sowie von Frau H.. Eine sonstige, darüber hinausgehende Form der Integration, abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung, konnte der Beschwerdeführer nicht belegen.

Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein überdurchschnittliches Maß an Integration aufweist, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: Demnach stellen sogar die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Wie sich aus Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem vom 04.06.2018 ergibt, bezog der Beschwerdeführer bis 04.05.2018 Leistungen aus der Grundversorgung. Davon wurde er abgemeldet, da er sich nicht bereit erklärte, ein ihm zugewiesenes Quartier zu beziehen und in seiner bisherigen Unterkunft wohnen blieb.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

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Bericht zu Gesundheitsversorgung, Wohnen, Bildung, wirtschaftlicher Lage und Arbeitsmarkt, Bankensystem, Zoll, Verkehrsmitteln, Telekommunikation und anderer relevanter Information; 13. November 2009 | IOM - International Organization for Migration

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II. bis IV. richtet und Spruchpunkt I. somit unbekämpft blieb, konnte eine Überprüfung der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG unterbleiben.

Zu prüfen bleibt die erlassene Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. bis IV.).

§ 10 Abs 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52 (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG abzuweisen war, ist zudem gegen ihn nochmals eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein weiterer, noch bei der belangten Behörde anhängiger Antrag auf Duldung steht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht im Wege.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Schließlich reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2014 einen unbegründeten Asylantrag in Österreich, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ein weiterer Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen und gegen die Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017, I417 2014580-2/4E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs ebenso in Rechtskraft.

Außerdem führt er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und ein solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer zeigt während seines rund 3 Jahre und 5 Monate andauernden Aufenthaltes durchaus Integrationsbemühungen, welche er durch Vorlage von Bestätigungen und Unterstützungserklärungen belegte, allerdings kann man - vor allem im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes - nicht von einem außerordentlichen Maß an Integration sprechen. Allerdings bilden sie durchaus positive Aspekte des Privatlebens. Sie können zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken, waren aber zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Selbst der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellt kein über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmal dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit in Nigeria und wurde dort hautsozialisiert. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den kulturellen Gegebenheiten durchaus vertraut. Zudem hat er familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Allerdings wurden dem Beschwerdeführer weitere Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung verwehrt, da er sich weigerte, eine ihm zugewiesene Unterkunft zu beziehen, was sich wiederum negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet niederschlägt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0057; 29.10.1980, Zl. 0570/80).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist Spruchpunkt III), ist wie folgt anzumerken:

Wie mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015, GZ I403 2014580-1/6E und 05.09.2017, I417 2014580-2/4E bereits festgestellt wurde, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund seiner Mitgliedschaft und Aktivität bei IPOB bzw. Biafra bzw. Massob droht. Auch wurde festgehalten, dass ihm im Falle einer Rückkehr, nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und auf und konnte er seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Friseur bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Dazu ist er auch in der Lage, sein Gesundheitszustand steht einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege, da er auch in Österreich und während der Einnahme der verschriebenen Medikamente als Straßenverkäufer einer Zeitung tätig war. Wie oben bereits ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit und sind die erforderlichen Medikamente in adäquater Form auch in seinem Herkunftsstaat erhältlich.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Falle alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 05.06.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand des § 18 BFA-VG konnte aufgrund der am heutigen Tag getroffenen Entscheidung in der Sache selbst unterbleiben, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs 5 BFA-VG festgelegten Frist ab Vorlage der Beschwerde ergeht. Der Beschwerdeführer kann im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen, zumal über das Vorbringen bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren entschieden wurde. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nicht gerechtfertigt erscheinen ließen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentl
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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