TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 G301 2194899-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G301 2194899-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.04.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG "nach" (gemeint: "in die") USA zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Mit dem am 02.05.2018 beim BFA, RD Kärnten, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Rückkehrentscheidung zur Gänze aufheben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.05.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Inhaber eines gültigen US-amerikanischen Reisepasses.

Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Ort in den Schengen-Raum bzw. in Österreich ein. Der BF hielt sich in weiterer Folge im österreichischen Bundesgebiet auf. Spätestens zum 03.05.2018 reiste der BF aus Österreich wieder aus.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich einer "illegalen Beschäftigung" nachging.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von inhaltlichen Mängeln und unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Feststellungen, insbesondere zu den näheren Umständen der Einreise des BF nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum (Zeitpunkt, Ort) getroffen hat, um so auch die tatsächliche Dauer des relevanten Aufenthalts beurteilen zu können. Im angefochtenen Bescheid beschränkte sich die belangte Behörde lediglich auf die - nur den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor einem Bediensteten des BFA am 03.04.2018 (Verwaltungsakt, AS 48) entsprechende - Feststellung, dass dieser am 11.03.2018 zuletzt in den Schengen-Raum eingereist sei, ohne ihn aber sodann zu den näheren Details zu befragen bzw. dahingehende Ermittlungen vorzunehmen, obwohl der BF in Österreich seit 16.11.2017 über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügte und sogar der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden finanzpolizeilichen Niederschrift vom 03.04.2018 zu entnehmen ist, dass der BF selbst angab, seit Dezember 2017 in einem Haus in XXXX zu wohnen und von 05. bis 10.03.2018 in Kroatien Urlaub gemacht zu haben (AS 5). An anderer Stelle einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme ist zu lesen (AS 13), dass der BF "seit ca. November 2017" im Betrieb als Chef der Produktion tätig sei.

Insoweit in der Beweiswürdigung auf einen Reisepass, eine historische ZMR-Abfrage und einen Versicherungsdatenauszug Bezug genommen wird (S. 3 des Bescheides), ist festzuhalten, dass in dem vom BFA dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt weder ein Reisepass (oder eine Kopie davon), noch eine ZMR-Abfrage noch ein Versicherungsdatenauszug enthalten ist.

Unbeachtlich des nur mangelhaft festgestellten Sachverhaltes ist der Beschwerde im Ergebnis dahingehend beizutreten, dass die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht hinreichend begründet hat. Die in Spruchpunkt II. des Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung wird zwar förmlich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, allerdings wird in der Begründung - abgesehen von der Widergabe des Gesetzeswortlautes - in keiner Weise eine rechtliche Subsumtion im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorgenommen. So legte die belangte Behörde weder explizit dar, dass sie von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt ausgehe, noch erläutert sie in der Begründung, weshalb sich der Aufenthalt des BF im konkreten Fall als nicht rechtmäßig erweisen würde. Vielmehr beschränkte sich die belangte Behörde auf eine knappe Prüfung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK (S. 5 bis 7. des Bescheides).

Insoweit die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung spruchgemäß auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt hat, so übersieht sie dabei, dass der BF als US-amerikanischer Staatsangehöriger grundsätzlich zur visumfreien Einreise berechtigt ist und sich als solcher bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen ab der letzten Einreise visumfrei im Schengen-Raum und somit auch in Österreich aufhalten darf. Ginge man - wie dies die belangte Behörde im Bescheid offenbar tut - davon aus, dass der BF zuletzt am 11.03.2018 in den Schengen-Raum eingereist wäre (andere Feststellungen oder Annahmen sind dem Bescheid ja nicht zu entnehmen), dann hätte sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 03.04.2018 jedenfalls nicht über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinaus in Österreich aufgehalten, weshalb die belangte Behörde auch nicht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehen hätte dürfen.

Wie in der Beschwerde letztlich auch zu Recht eingewandt wird, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid des Weiteren auch überhaupt nicht näher dargelegt, woraus sich ihre lapidare Feststellung ergebe, dass der BF einer "illegalen Beschäftigung" nachgehe (S. 3 des Bescheides).

Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Rückkehrentscheidung nur völlig unzureichend begründet hat.

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, rechtmäßiger Aufenthalt, Rechtswidrigkeit,
Rückkehrentscheidung behoben, visumfreie Einreise, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2194899.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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