RS OGH 2018/2/20 10Ob60/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Norm

KSchG §6 Abs3
ZaDiG §26 Abs1

Rechtssatz

Selbst eine unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen reicht aus.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten nach § 26 Abs 1 ZaDiG nachgekommen. (T1)
    Beisatz: Nur wenn der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt wird, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil der Kunde nicht darüber aufgeklärt wird, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der Informationspflichten abhängt. (T2)
    Veröff: SZ 2018/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132024

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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