RS OGH 2018/2/20 10Ob60/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Norm

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Enthält die Klausel in Wirklichkeit eine dem Grund nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion, ist der Verweis allein auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände als intransparent anzusehen. Sie wird den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132023

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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