Norm
EO §349 Abs1, EO §74Rechtssatz
1) Wenn der Gerichtsvollzieher beim Termin zur zwangsweisen Räumung dieselbe eingeleitet hat, sind auch nachher entstandene, zur Räumung notwendige Kosten von der verpflichteten Partei zu ersetzen (Kosten für Arbeitskräfte, Fachkräfte, Transport, Verpackung, Entrümpelung)
2) Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Transport-leistungen im verrechneten Umfang notwendig waren und auch tatsächlich erbracht wurden. Die Preisangemessenheit ist nur dann zu prüfen, wenn eine Überhöhung offensichtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2018:RKL0000142Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018