TE OGH 2018/4/25 2Nc16/18b

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter über den Ablehnungsantrag des Dr. J*****, wegen Ablehnung des *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom *****, AZ *****, wurde dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien über seinen Ablehnungsantrag gegen eine Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller lehnt nun ***** ab. Dieser Richter sei voreingenommen, was auf diverse, näher beschriebene Umstände und Sachverhalte gestützt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen, seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Der Beschluss vom *****, AZ *****, ist deshalb mit Zustellung an den Antragsteller in Rechtskraft erwachsen.

Eine bereits rechtskräftige Entscheidung kann aber auch von Amts wegen nicht mehr aufgehoben werden. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist daher eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung grundsätzlich nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0046032; RS0045978). Dies gilt nicht nur für verfahrensbeendende Entscheidungen, sondern auch für abgeschlossene Verfahrensstadien oder selbständige Zwischenverfahren, wie etwa jenes auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder auf Vornahme einer Delegierung (RIS-Justiz RS0041933 [T33] = 8 Ob 119/16g), oder wie hier für ein Ablehnungsverfahren.

Textnummer

E121778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00016.18B.0425.000

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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