TE OGH 2018/4/30 1Ob59/18k

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers N***** N*****, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. März 2018, GZ 13 Nc 4/18i-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Krems an der Donau die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Die zuständige Richterin erteilte ihm dazu einen Verbesserungsauftrag, auf den er mit einer „Beschwerde“ reagierte. Nach Belehrung, dass es gegen einen Verbesserungsauftrag kein Rechtsmittel gebe, brachte er einen Schriftsatz ein, in dem er vorsätzliche strafrechtswidrige Handlungen gegen ihn behauptet. Insbesondere bezichtigt er die Richterin sowie den Vorsitzenden des Senats 14 des Oberlandesgerichts Wien „vorsätzlich falscher Beurkundung des Sachverhalts, falsche[r] Beurkundung im Amt [sowie] Beihilfe zu strafbaren Handlungen“ und weiterer vermeintlicher Straftaten.

Die Richterin legte den von ihr als Ablehnung gewerteten Schriftsatz dem Ablehnungssenat ihres Gerichts vor. Mit Beschluss vom 18. 1. 2018 wies dieser den „Ablehnungsantrag“ zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, für dessen Erledigung der Senat 14 des Oberlandesgerichts Wien unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. S***** zuständig ist.

Der abgelehnte Vorsitzende gab in seiner Stellungnahme zur Ablehnung an, nicht befangen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien (als Erstgericht) den „Ablehnungsantrag“ (gegen den Senatsvorsitzenden) zurück. Der Ablehnungswerber behaupte nur unsubstantiiert, es lägen Straftaten und Rechtsverstöße gegen ihn vor, ohne jedoch konkrete, den Senatspräsidenten betreffende Sachverhaltsumstände vorzutragen. Allein die Nennung mehrerer Aktenzahlen, an deren Bearbeitung der Vorsitzende mitgewirkt habe, lasse nicht erkennen, inwiefern ein Verfälschen eines Sachverhalts stattgefunden habe. Der Ablehnungswerber trage keine konkreten Umstände vor, die eine Ablehnung begründen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

1. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0006000; RS0035708 [T2]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (vgl RIS-Justiz RS0035708 [T4]; RS0036113 [T2]).

2. Bei den Befangenheitsgründen muss es sich um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt. Auch im Rekurs vermag der Antragsteller keine solchen Gründe darzulegen. Im Rahmen von Pauschalablehnungen ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund insbesondere in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind unbeachtlich und hindern die Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht (RIS-Justiz RS0046011). Mit der Behauptung, der Vorsitzende des Rekurssenats habe in diversen Vorverfahren den „Sachverhalt verfälscht“ und eine „falsche Beurkundung im Amt“ zu verantworten, legt er dessen Befangenheit nicht schlüssig dar. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen (§ 22 Abs 1 JN) führen eine Ablehnung nicht gesetzmäßig aus und können daher nicht auf ihre inhaltliche Berechtigung überprüft werden (RIS-Justiz RS0045983 [T13]; RS0046005 [T12]; RS0046011 [T3, T6]). Die angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet ebenfalls keinen Ablehnungsgrund nach § 19 JN (RIS-Justiz RS0111290 [T8]).

Auch aus der Ankündigung, möglicherweise Amtshaftungsansprüche wegen Entscheidungen eines Richters geltend machen zu wollen, kann keine Befangenheit abgeleitet werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um einen Zweifel an der Unbefangenheit annehmen zu können (vgl RIS-Justiz RS0046101). Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei ihn klagt, gegen ihn Aufsichtsbeschwerden, Disziplinar- oder Strafanzeigen erstattet (RIS-Justiz RS0045970; vgl auch RS0046101 [T1, T4, T6]).

Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein, vermag doch der Antragsteller keinen tauglichen Grund für die Ablehnung darzulegen.

Textnummer

E121770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00059.18K.0430.000

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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