Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
BAO §288Rechtssatz
Bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Aufl. Rz. 8 zu § 288, S. 1089).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.231.001.2018Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018