RS Lvwg 2018/5/2 LVwG-AV-231/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

BAO §288
BAO §78
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines zweigliedrigen Instanzenzuges ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vorgesehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zugang der Partei (§ 78 BAO) zum Verwaltungsgericht nicht ungebührlich verzögert werden soll (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Aufl. Rz. 8 zu § 288, S. 1089).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Instanzenzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.231.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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