TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/23 I420 2195642-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I420 2195642-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2018, Zl. 1077426810-171035365, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass Krieg zwischen Muslimen und Christen herrsche, sein Vater im Krieg getötet worden sei und es daher gefährlich für den Beschwerdeführer sei.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2015, Zl. 1077426810-150835385, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1d der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

6. Im Rahmen einer am 07.09.2017 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er die Hühner des Onkels gehütet habe und ein Nachbar die Hühner stehlen habe wollen. Nachdem der Beschwerdeführer ihn durch körperliche Gewalt daran gehindert habe, seien der Onkel und die Angehörigen des Nachbars verärgert gewesen und der Beschwerdeführer habe flüchten müssen.

7. Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Er brachte hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vor, dass er der Gruppierung der "Biafra" angehöre und die Muslime alle Biafra töten würden. Sein Vater sei im Jahr 2008 von den Muslimen getötet worden. Er habe im Krieg mit den Moslems eine Person am Bein verletzt. An die Probleme mit seinem Onkel könne er sich nicht erinnern. Er habe Gedächtnisschwierigkeiten.

8. Mit dem Bescheid vom 25.03.2018, Zl. 1077426810-171035365, wies das BFA als belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzustellen, dass er aus wohlbegründeter Furcht Nigeria verlassen habe. Der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

10. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob der BF - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; allenfalls ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; allenfalls dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer habe - seinem Bildungsgrad entsprechend - ausreichende Angaben gemacht und sei schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, zumal die nigerianischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Zudem sei der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in Gefahr, einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt zu sein, da er über kein soziales bzw. familiäres Auffangnetz verfüge.

11. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, hat eine minderjährige Tochter, welche mit der Kindsmutter in Italien lebt, ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Er hält sich seit (mindestens) 13.07.2015 in Österreich auf.

In Nigeria lebt die Mutter des Beschwerdeführers, zu welcher auch Kontakt besteht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 2016 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und welche ihn auch nicht finanziell unterstützt, führt, verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang die Schule besucht und als Mitarbeiter bei einem Veterinärmediziner in Nigeria gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von seinem Onkel aufgrund von Streitigkeiten bzw. von Moslems bedroht bzw. verfolgt worden ist. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind nicht glaubhaft.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Religionsfreiheit

Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 21.11.2016).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 7.2017b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 9.2016).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 21.11.2016). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 10.8.2016).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 8.2016).

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).

Die Muslime sind größtenteils sunnitisch, aufgeteilt auf verschiedene sufische Gruppierungen. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam [Anm.: des Sufismus] sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u.a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 7.2017b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synkretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 7.2017b).

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 7.2017b). Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Organisiertes Verbrechen und Korruption" zur Verfolgung bei. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und gemäßigten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die zwölf nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2017).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016).

In Nigeria sind drei Kategorien von einheimischen Christen (historisch gewachsenen Kirchen, protestantische Freikirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia-Staaten ist eine Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben gefährlich und kann viele Nöte nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Berichten zufolge haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2017).

In Nigeria hat die Terrormiliz Boko Haram offenbar weit mehr Menschen getötet als bislang angenommen. Das berichtet die Online-Zeitung Premium Times unter Berufung auf Aussagen des Gouverneurs des Bundesstaates Borno, Kashim Shettima. Er schätzt, dass in den vergangenen Jahren 100.000 Menschen bei Überfällen und Anschlägen ums Leben kamen. Dabei geht die islamistische Bewegung vor allem gegen Christen vor. Bislang waren internationale Organisationen von 20.000 Opfern ausgegangen (EAD 15.2.2017). Trotz des Erfolgs im Kampf gegen Boko Haram, welche maßgeblich für die Gewalt gegen Christen in den letzten Jahren verantwortlich war, bleibt die anhaltende Gewalt gegen Christen im zentralen Gürtel Nigerias weiter bestehen. Wie von der Open Doors-Forschungsabteilung World Watch Research (WWR) berichtet, hat sich im zentralen Gürtel Nigerias im Schatten von Boko Haram eine Gewaltspirale entwickelt:

Angriffe der muslimischen Hausa-Fulani Viehhirten und Siedler haben mutmaßlich zum Tod Tausender Christen und zur Zerstörung Hunderter Kirchen und Gemeindegebäude geführt (OD 2017). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 8.2016).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.) (AA 21.11.2016).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Schulausbildung bzw. Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.03.2018, S. 4 ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen auf seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 21.03.2018.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht verfügt, beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 21.03.2018.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 18.05.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.05.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund der Verfolgung durch den Onkel bzw. durch Angehörige eines Nachbars sowie aufgrund der Verfolgung durch Muslime verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich nicht schlüssig bzw. sehr vage sei und markante Widersprüche aufweisen würde.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer wegen Streitigkeiten von seinem Onkel bzw. von Angehörigen eines Nachbars bedroht worden sei und daher Nigeria verlassen habe, schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.03.2018 keinerlei konkreten Angaben zur Bedrohung. Er führte auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung Probleme mit dem Onkel angegeben habe, lediglich aus, dass er sich nicht erinnern könne, er jedoch eine Person am Bein verletzt habe. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer divergierend hierzu an, dass er den Nachbarn "zusammengeschlagen" habe und dieser verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, eine Antwort hinsichtlich dieses Fluchtgrundes zu geben, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Hinsichtlich der Widersprüche zwischen den Angaben der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde wird zwar nicht verkannt, dass eine Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe des Fremden zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG 2005), ist ein Beweisverwertungsverbot der im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben eines Fremden zu seinen Fluchtgründen jedoch nicht normiert und sind die von dem Beschwerdeführer im Zuge ihrer Erstbefragung getätigten Angaben jedenfalls zu Lasten der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens zu werten.

Ebenso unglaubwürdig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Bedrohung durch Muslime: Der Beschwerdeführer tätigte in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.03.2018 nur vage und allgemeine Behauptungen: So gab er in freier Erzählung lediglich lapidar an, dass er der Gruppierung der "Biafra" angehöre und die Muslime alle Mitglieder der "Biafra" töten würden. Auf Ersuchen der belangten Behörde, ob er sein Vorbringen in der Erstbefragung, dass Krieg zwischen Muslimen und Christen herrsche, konkretisieren könne, führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert aus, dass er nichts hinzuzufügen habe. Auf Aufforderung der belangten Behörde, das Fluchtvorbringen näher auszuführen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können. Eine konkrete Verfolgungssituation konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragen durch die Behörde nicht geltend machen. Auch Details zum angeblichen Tod seines Vaters durch Muslime im Jahr 2008 waren dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Für die erkennende Richterin ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer absolut keine Ausführungen zu der Bedrohung durch eine muslimische Gruppierung bzw. zum Tod seines Vaters (wie beispielweise zur Benachrichtigung über den Tod des Vaters) machen konnte, zumal der Beschwerdeführer mit einer sechsjährigen Schulausbildung auch einen entsprechenden Bildungsgrad aufweist.

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten behördlichen Einvernahme in einer wortkargen Darlegung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich total vage bzw. konnte der Beschwerdeführer überhaupt keine Antworten geben, eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des BFA aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen von ihm entweder in äußerst knapper Weise oder überhaupt nicht beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BFA gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen, welches über eine bloße Rahmengeschichte hinausgeht, zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde sogar mehrmals nachgefragt, um dem Beschwerdeführer eine Konkretisierung seines Fluchtvorbringens zu ermöglichen, welche jedoch ausblieb.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme "näher dargestellt" habe, dass er "schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt" gewesen sei, muss die erkennende Richterin davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen Textbaustein im Beschwerdeschriftsatz handelt.

Unbeschadet der vagen und widersprüchlichen Ausführungen ist zu konstatieren, dass selbst bei einer Wahrunterstellung der Beschwerdeführer bei allfälliger privater Verfolgung durch Privatpersonen zunächst die Hilfe der nigerianischen Polizei in Anspruch nehmen könnte. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates konnte gegenständlich nicht ausgegangen werden: Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorgebracht, dass der nigerianische Staat bzw. die nigerianische Polizei nicht in der Lage und nicht willens sei, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Auch hat er keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der nigerianische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung gewähren würde.

Zudem ist zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer selbst bei einer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und blieb ihm sohin allein schon deshalb internationaler Schutz verwehrt (vgl. unten Punkt 3.1.2.). Es wäre für den Beschwerdeführer als gesunden Erwachsenen möglich, an einem anderen Ort zu leben. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend nach Österreich einzureisen. Dass man ihn überall finden könne, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch ergibt sich selbiges aus dem Akteninhalt. Da es in Nigeria kein funktionierendes Meldesystem gibt, ist davon auszugehen, dass ihn die Mitglieder einer privaten Gruppierung in einem anderen Landesteil nicht ausfindig machen können. Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulausbildung und sollte im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

In einer Gesamtschau stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers über jene Vorfälle, die eine Verfolgungsgefährdung seiner Person in Nigeria belegen würden, als äußerst vage und nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel dar und ist es dem Beschwerdeführer somit jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft darlegen, dass sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben bzw. der Beschwerdeführer aus den von ihm geschilderten Gründen, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung respektive einer Tötung ausgesetzt ist. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen des BFA an: Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde; er könnte beispielsweise mit Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzieren. Zudem hat er einen familiären Rückhalt, da die Mutter des Beschwerdeführers in Nigeria lebt.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst, ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal der Sachverhalt aufgrund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen ist. Den auf Basis seriöser Quellen und deren plausibler Aussagen getroffenen Länderfeststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten; das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellte sich als nicht ausreichend substantiiert, vage, widersprüchlich, nicht plausibel und somit als nicht glaubhaft dar. Von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, war daher nicht auszugehen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten