Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2172695-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates für XXXX vom 14.07.2017, GZ: 606601/0007-2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.07.2017, GZ.: 606601/0007-2017, sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"1. Gemäß § 18 Abs. 1 Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 id.g.F. entspricht die XXXX einer vergleichbaren öffentlichen Schule gleicher Art und vergleichbarer örtlicher Lage.
2. Gemäß § 18 Abs. 2 Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962 i.d.g.F. wird festgestellt, dass der XXXX ab dem Schuljahr 2017/2018 103, 2 Lehrerwochenstunden für die Primarstufe und 103,02 Lehrerwochenstunden für die Sekundarstufe I an Subvention zukommen."
Begründend wurde nach Ausführungen zur Berechnung der Subvention für die Volksschule im Wesentlichen ausgeführt, dass an der privaten XXXX auf den Stufen 5-8 derzeit 46 Schüler gemeldet seien. Auf der Stufe 5 seien es 14 Schüler, auf der Stufe 6 seien es 16 Schüler, auf der Stufe 7 seien es 10 Schüler und auf der Stufe 8 seien es 6 Schüler. Eine der Sekundarstufe I der XXXX vergleichbar öffentliche "Neue Mittelschule" werde in der XXXX nicht geführt. Öffentliche "Neue Mittelschulen" seien dann einzurichten, sofern voraussichtlich eine ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden sei. Die Klassen der Sekundarstufe I könnten daher mit an eine Volksschule (Primarstufe) angeschlossene Klassen verglichen werden. Die Erfüllung des Lehrplanes einer "Neuen Mittelschule" erfordere 103.02 Lehrerwochenstunden (Klassenfaktor [3 Klassen x 20], Schülerfaktor [Schüler x 0,9352]). Ausgehend von dieser Dotierung stünden in der privaten Sekundarstufe I für 9,39 Schüler rechnerisch eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zur Verfügung. Das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl einer Lehrperson an einer öffentlichen "Neuen Mittelschule" betrage 9,32. Somit seien die Klassen der Stufen 5 bis 8 der XXXX entsprechend angeschlossenen Klassen im öffentlichen Bereich vergleichbar dotiert. Zu diesem Grundkontingent würden zB bei Führung von GTS-Stunden oder für kleine Religionsgemeinschaften zusätzlich entsprechende Subventionierungen erfolgen. Bundesstunden seien der XXXX nicht zuzuteilen. Nach den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16, BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015, vom 23.06.2015 sei vorgesehen, dass das Zusatzkontingent des Bundes (6 Lehrpersonen-Wochenstunden) nur NMS-Klassen zuzuteilen seien. Unter anderem laute der Punkt 2. "Ressourcen", Unterpunkt 2.1. "Zuteilung": "Das vom Bund finanzierte Zusatzkontingent im Ausmaß von 6 Lehrpersonen-Wochenstunden je Klasse der Neuen Mittelschule bzw. je Modellversuchsklasse an AHS ist speziell für den zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz für Maßnahmen zu Individualisierung und Differenzierung gemäß § 31a Abs. 2 SchUG bzw. § 7a Abs. 3 SchOG zweckgewidmet."
Schulen mit Statut, auch wenn sie den Lehrplan der "Neuen Mittelschule" bzw. nach einem adaptierten Lehrplan der "Neuen Mittelschule" unterrichten würden, seien aber eben keine "Neuen Mittelschulen". Diese Richtlinien würden daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.
2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die BF sinngemäß und zusammengefasst vor, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als um Zuspruch der Bundesstunden ersucht werde. Im Privatschulgesetz, insbesondere im § 18 PrivSchG werde normiert, dass den diesem Gesetz entsprechenden konfessionellen Privatschulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen seien, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich seien. Für die Erfüllung des Lehrplanes der "Neuen Mittelschulen" sei es vorgesehen, dass sowohl Landesstunden als auch Bundesstunden eingesetzt werden würden. Dabei sei das Bundeskontingent speziell für den zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz für Maßnahmen zur Individualisierung und Differenzierung, die gesetzlich vorgesehen seien, zweckgewidmet. Die " XXXX " habe zwar ein eigenes Statut, unterwerfe sich in diesem aber explizit den geltenden Lehrplänen, insbesondere auch dem der "Neuen Mittelschule", ohne irgendeine Abänderung daran vorzunehmen. Dadurch, dass die " XXXX " trotz dieser Umstände nicht mit einer öffentlichen "Neuen Mittelschule" gleichgestellt werde, indem ihr die ihr zustehenden Bundesstunden nicht zugesprochen werden würden, werde die Schule diskriminiert und ungleich behandelt, da es dadurch der Schule zugemutet werde, mehr Aufwand über private Mittel leisten zu müssen, um den gesetzlichen Lehrplan, dem sich die Schule unterworfen habe, erfüllen zu können, als es eine öffentliche "Neue Mittelschule" müsste.
3. Mit Schreiben vom 29.09.2017 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 06.10.2017 einlangte. Dabei führte sie zusammengefasst aus, der " XXXX " seien zu Recht keine zusätzlichen Bundesstunden erteilt worden. Die XXXX führe eine Primar- und eine Sekundarstufe I. Die Primarstufe wende den Lehrplan der Volksschule, BGBl. Nr. 134/1963 idgF und den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, BGBl. Nr. 134/1963 idgF an. Der Primarstufe der XXXX seien daher keinesfalls der explizit nur für die "Neuen Mittelschule" zweckgewidmeten sechs Lehrpersonen-Wochenstunden zuzuweisen. Aber auch der Sekundarstufe I der XXXX seien zu Recht keine zusätzlichen Bundesstunden erteilt worden. Der Sekundarstufe I der " XXXX seien zwar gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG grundsätzlich Lehrpersonen zuzuweisen und zu subventionieren, sie sei aber laut Statut keine "Neue Mittelschule". Daher seien ihr die explizit nur für "Neue Mittelschulen" vorgesehenen zusätzlichen Bundesstunden nicht zu gewähren. Gemäß den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der "Neuen Mittelschule" sei vorgesehen, dass das Zusatzkontingent (sechs Lehrpersonen-Wochenstunden) nur Klassen einer "Neuen Mittelschule" zuzuteilen seien. Die Sekundarstufe I der " XXXX sei aber eine Privatschule mit eigenem Statut iSd § 14 Abs. 2 lit b PrivSchG und keine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" iSd § 11 PrivSchG. Für die Sekundarstufe bestehe somit ebenfalls kein Rechtsanspruch auf zusätzliche Subventionierung in Form von sechs Lehrpersonen-Wochenstunden. Auch werde übersehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen einer Schule mit eigenem Statut und einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" unterscheide. Selbst, wenn eine Schule mit eigenem Statut den Lehrplan der "Neuen Mittelschule" anwende, sei sei eben keine "Neue Mittelschule". Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Form der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" für die Sekundarstufe I der XXXX wählen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die " XXXX XXXX XXXX " hat ihren Standort in XXXX .
Sie ist eine konfessionelle Privatschule mit eigenem Statut. Die zur Anwendung kommenden Lehrpläne sind nach ihrem Organisationsstatut der Lehrplan der Volksschule, BGBl. Nr. 134/1963 idgF, sowie der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, BGBl. Nr. 134/1963 idgF, sowie der Lehrplan der Neuen Mittelschule BGBl. Nr. 185/2012 II idgF.
2. Beweiswürdigung:
Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (PrivSchG) lauten:
ABSCHNITT IV.
Subventionierung von Privatschulen.
A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
§ 18. Ausmaß der Subventionen
(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.
(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.
(5) Wenn für eine konfessionelle Schule
a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.
§ 31a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet:
Differenzierung an der Neuen Mittelschule
§ 31a. (1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
1. Individualisierung des Unterrichts,
2. differenzierter Unterricht in der Klasse,
3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.
§§ 7a und 21g Schulorganisationsgesetz (SchOG) lauten:
§ 7a Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 7a. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur
Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag des Landesschulrates und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.
(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.
(4) Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(5) Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.
(6) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.
Lehrer
§ 21g. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Der Erlass BMBF-687/0009-III/Pers. Controlling/2015 lautet auszugsweise, wie folgt:
"Das vom Bund finanzierte Zusatzkontingent im Ausmaß von 6 Lehrpersonen-Wochenstunden je Klasse der Neuen Mittelschule bzw. je Modellversuchsklasse an AHS ist speziell für den zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz für Maßnahmen zu Individualisierung und Differenzierung gemäß § 31a Abs. 2 SchUG bzw. § 7a Abs. 3 SchOG zweckgewidmet."
Die belangte Behörde argumentierte dahingehend, dass der Sekundarstufe I der XXXX zwar gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG grundsätzlich Lehrpersonen zuzuweisen und zu subventionieren seien, sie aber laut Statut keine "Neue Mittelschule" sei. Daher seien ihr die explizit nur für "Neue Mittelschulen" vorgesehenen zusätzlichen Bundesstunden nicht zu gewähren. Weiters führte sie aus, dass gemäß den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Bildung zur Umsetzung der "Neuen Mittelschule" vorgesehen sei, dass das Zusatzkontingent (sechs Lehrpersonen-Wochenstunden) nur Klassen einer "Neuen Mittelschule" zuzuteilen sei. Die Sekundarstufe I der XXXX sei aber eine Privatschule mit eigenem Statut im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG und keine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" im Sinne des § 11 PrivSchG.
Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erlässe im Grunde des Art. 18 Abs. 1 B-VG keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH vom 09.03.2005, 2001/13/0062) und daher auch bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Rechtsquelle heranzuziehen sind.
Der genannte Erlass ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht maßgeblich. Ein Zuspruch von 6 Lehrpersonen aufgrund dieses Erlasses ist daher nicht möglich.
Aus der Bestimmung § 31a SchUG geht hervor, dass sich diese an "Neue Mittelschulen" richtet. Die Bestimmung § 7a SchOG richtet sich an Allgemeine bildende höhere Schulen. Aus der Bestimmung des § 21g Abs. 1 SchOG geht hervor, dass sich diese an "Neue Mittelschulen" richtet.
Die XXXX ist jedoch keine "Neue Mittelschule" und auch keine AHS (mit Modellversuchsklassen).
Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, als zwischen einer Schule mit eigenem Statut und einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" zu unterscheiden ist.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist die XXXX als Statutschule keine "Neue Mittelschule", auch wenn sie nach dem Lehrplan der "Neuen Mittelschule" unterrichtet.
Um eine "Neue Mittelschule" zu sein, hätte die BF die Form der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung "Neue Mittelschule" für die Sekundarstufe I der XXXX wählen müssen.
Die Bundesstunden wurden daher zu Recht nicht zugesprochen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Allgemeinbildende höhere Schule, konfessionelle Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2172695.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018