TE Bvwg Beschluss 2018/5/25 L515 2106790-2

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L515 2106790-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost vom 15.5.2018, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien und der Republik Armenien beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") brachte erstmals am 30.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie brachte damals vor, Staatsbürger der Republik Georgien zu sein und Repressalien in der Form ausgesetzt gewesen zu sein, dass sie bedroht und aufgefordert geworden sei, ihre Parteimitgliedschaft zu wechseln.

1.1.2. Der Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 17.2.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

1.1.3. Am 2.5.2017 stellte die bP einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, im Erstverfahren falsche Angaben gemacht zu haben. Sie sei georgisch - armenischer Doppelstaatsbürger, da sie im Jahre 2014 die armenische Staatsbürgerschaft beantragte und auch erhielt. 2014 sei sie von Armenien aus nach Österreich gereist.

Sie werde von der georgischen Mafia im Zusammenspiel mit den armenischen Behörden aus ihr unbekannten Gründen auch in Armenien verfolgt und könne daher nicht nach Armenien zurückkehren. Auch bestünde in Armenien ein Haftbefehl gegen die bP.

Sie verfüge über Unterlagen -welche sie bis dato nicht vorlegtewonach ihr die armenischen fälschlicherweise Behörden vorwerfen, über einen gefälschten armenischen Reisepass zu verfügen.

Gegen Ende der Einvernahme vor der bB behauptete sie, die Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum Erstverfahren liege darin, dass ihr nunmehr die georgische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei.

1.2. Im Rahmen der am 15.5.2018 durchgeführten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

1.3. Am 23.5.2018 langte die von der bB vorgelegte Akte in der ho. Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

Im Hinblick auf die Republik Georgien und die Republik Armenien ist von einer im wesentlichen unbedenklichen menschenrechtlichen Lage und Sicherheitslage auszugehen. Ebenso ist aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass sie dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügt und aufgrund der Stellung eines internationalen Schutzes im Ausland im Falle einer Rückkehr mit keinerlei Repressalien zu rechnen hat.

Sowohl die Republik Georgien als auch die Republik Armenien sind sichere Herkunftsstaaten iSd § 19 BFA-VG und ist daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieser Staaten auszugehen (vgl. Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieser wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung der Sicherheit in Bezug auf die Republik Armenien und die Republik Georgien besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens und Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ein derartiges Vorbeingen wurde jedoch nicht erstattet.

Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

In Bezug auf das nunmehrige Vorbringen der bP ist festzuhalten, dass sie durch ihr bisheriges Verhalten im Bundesgebiet ihre persönliche Glaubwürdigkeit über weite Teile einbüßte.

Soweit die bB nunmehr einen Sachverhalt behauptet, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2 genannten ho. Erk. vom 17.2.2016 ereignete, ist dieser aufgrund des Grundsatzes des "ne bis in idem" an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. Dass dieser von der bP in diesem Verfahren nicht vorgetragen wurde, ist unbeachtlich Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

Auf eine entsprechende Frage brachte die bP vor, die Änderung, welche sich in Bezug zum Erstverfahren ergeben hätte, sei im Umstand zu sehen, dass ihr die georgische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Diese Behauptung erweist sich jedoch als nicht glaubhaft, zumal sie am Beginn der Einvernahme ausdrücklich betonte, georgisch - armenischer Doppelstaatsbürger zu sein. Das nunmehrige Abgehen von diesen Angaben ist wohl im Umstand zu sehen, dass die bP ihr Vorbringen im Verlaufe der behördlichen Einvernahme im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang aus Opportunitätserwägungen sichtlich situationselastisch von der Tatsachenwelt abweichend darstellt. Den Hang bzw. die Bereitschaft zu einem solchen Vorgehen hat sie bereits in der Vergangenheit gezeigt.

In einer Gesamtschau ergibt sich zweifelsfrei, dass die Probleme, welche die bP in Bezug auf die Republik Armenien behauptet, sich behauptetermaßen bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2. genannten Erk. vom 17.2.2006 ereigneten, zumal sie nicht einmal andeutungsweise nach einer entsprechenden Frage vorbrachte, dieser Umstand zähle zu jenen Problemen, welche neu entstanden wären.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) ...

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwatungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA- VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) ..."

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen die bP besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Das neue Vorbringen bezieht sich zum Teil auf einen Umstand, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2 genannten ho. Erk. vom 17.2.2016 ereignete und ist somit unbeachtlich, bzw. enthält jener behauptete Sachverhalt, welcher sich nach dem Eintritt des genannten Erkenntnisses zugetragen haben soll, keinen glaubhaften Kern. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Georgien oder Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder aus der allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten, noch aus der Person der bP entsprechende Abschiebehindernisse.

Auch brachte die bP keine außergewöhnliche Integration vor, bzw. ergab sich keine solche im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen und wird im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK aller Voraussicht nach von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sein. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens der bB geführt und ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wesen des Grundsatzes des "ne bis in idem" in Bezug auf jenen Sachverhalt, welcher sich vor Eintritt der Rechtskraft des unter Punkt I.1.2 genannten ho. Erk. vom 17.2.2016 ereignete, seitens der bB keine weitere meritorische Prüfung des Vorbringens vorzunehmen war. Der bB ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Aufgrund der von der bP vorgetragenen Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Beschlusses unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit,
Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2106790.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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