Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des I in Wien, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy , Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Juli 1998, Zl. UVS-07/A/08/00242/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-Gesellschaft mbH mit Sitz in 1030 Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 9. August 1995 zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige auf der Baustelle Hernalser Hauptstraße 106 in 1170 Wien beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils eine Woche) samt Kostenersatz verhängt.
In seiner gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gerichteten Berufung hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die P GmbH habe diese Ausländer nicht als Arbeitskräfte beschäftigt. Die Ausländer hätten Angehörige besucht, die auf dieser Baustelle eingesetzt gewesen seien und "sich aus Neugierde in der Tätigkeit des Vaters bzw. Freundes versuchen wollen". Grundsätzlich komme es gelegentlich vor, dass "solche unerwünschte Besucher" für ihre Angehörigen "gewisse Handreichungen" besorgten. Die P GmbH habe grundsätzlich die Weisung an ihre Arbeitskräfte erteilt, solche Besuche zu unterbinden.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere der erstinstanzlichen Vernehmungsergebnisse und der Ergebnisse der von ihr am 27. Mai 1998 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage im Wesentlichen aus, sie gehe auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon aus, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Ausländer nach dem Inhalt des von ihm selbst ausgefüllten Personendatenblattes zwei Wochen, der zweitgenannte Ausländer am Tag der Betretung mit Fliesenlegerhilfsarbeiten für die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft tätig gewesen seien. Als unglaubwürdig stufte die belangte Behörde die Verantwortung des Beschwerdeführers ein, die Ausländer hätten lediglich Verwandtenbesuche auf der Baustelle absolviert. Die übertretene Norm sei ein Ungehorsamsdelikt, der Beschwerdeführer habe schuldbefreiende Umstände nicht dargetan. Insbesondere habe der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystemes nicht unter Beweis gestellt. Habe es - wie der Beschwerdeführer behauptet habe - Weisungen gegeben, keine Ausländer ohne gültige Papiere zu beschäftigen, so sei im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vielmehr entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt sei. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren habe sich nicht ergeben, dass allfällige Verletzungen des AuslBG vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, auf welche Weise er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen sei und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht habe verhindern können. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und bloß stichprobenartige Überprüfungen entsprächen den dargelegten Anforderungen nicht.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Überlegungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 AuslBG bestraft zu werden, verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, die Berufungsbehörde gehe in ihren Feststellungen von einem gänzlich falschen Sachverhalt aus, die betretenen Ausländer seien lediglich zu Besuch auf der Baustelle gewesen. Allein aus der Tatsache, dass sie in schmutziger Arbeitskleidung angetroffen worden seien, lasse sich noch kein faktisches Arbeitsverhältnis ableiten. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass der Sohn seinen Vater in den Sommerferien besuche und dafür ältere Kleidung wähle, die durch Baustellenschmutz nicht ruiniert würde. Außerdem seien auf dieser Großbaustelle verschiedene Firmen beschäftigt gewesen, weshalb eine Zuordnung der betretenen Ausländer zu der von ihm vertretenen Gesellschaft "bestenfalls willkürlich" erfolgen könne.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer im Wesentlichen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die Personendatenblätter seien mit den Ausländern ohne Beiziehung eines Dolmetschers trotz mangelnder Deutschkenntnisse und ohne Mitwirkung der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft ausgefüllt worden. Die Angabe dieser Gesellschaft als angeblicher Arbeitgeberin sei lediglich in dem Naheverhältnis der beiden Betretenen zu einem der - legal - bei dieser Gesellschaft Beschäftigten begründet. Auch habe die belangte Behörde zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen getroffen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG i.d.F. vor der Novelle
BGBl. Nr. 895/1995 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,--.
Insoweit der Beschwerdeführer zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde ausführlich und detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, bedeutet jedenfalls noch keinen relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel der Beweiswürdigung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 97/09/0197).
Legt man aber die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens der rechtlichen Beurteilung zugrunde erweisen sich auch die Rechtsausführungen als zutreffend. Danach haben die betretenen Ausländer die Palous-GesellschaftmbH als Arbeitgeberin bezeichnet, was gerade in Hinblick auf das familiäre Naheverhältnis zu einem der dort Beschäftigten nachvollziehbar erscheint. Daher erweist sich auch die Zuordnung der Ausländer zu diesem Unternehmen keineswegs als "willkürlich". Dass im Übrigen neben der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft überhaupt noch ein weiteres Unternehmen mit Fliesenlegerarbeiten auf dieser Baustelle beauftragt gewesen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da die belangte Behörde - wie oben dargelegt - zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl. u.a. das - zum Arbeitsruhegesetz ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221). Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung, er habe "täglich zu unterschiedlichen Zeiten" Kontrollen durchgeführt, stellt sich angesichts seiner im Verfahren vor der belangten Behörde erhobenen Einwendungen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090262.X00Im RIS seit
20.11.2000