TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W186 2110337-2

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §80
FPG §81
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W186 2110337-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 17.07.2015, 18:00 Uhr, bis 20.07.2015, 12:15 Uhr, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung

mit § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 10.06.2015 im Bundesgebiet im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und festgenommen.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD NÖ, vom 11.06.2015, Zl. 1073068102/150655956, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 14:45 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm § 9a Abs. 4 Z 6 lit. a, b und c FPG-DV die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.06.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab einer gegen den Bescheid vom 11.06.2015, sowie die darauf gestützte Anhaltung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.07.2015 statt, und erklärte den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.06.2015 für rechtswidrig. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Das Erkenntnis wurde der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF am 17.07.2015 um 14:46 Uhr, sowie der belangten Behörde - dem BFA, Regionaldirektion NÖ, - am 17.07.2015 um 13:34 Uhr, zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2015, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilte, fristgerecht Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 17.07.2015, 18:00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Entlassung am 20.07.2015.

Der BF wurde am 20.07.2015 um 12:15 Uhr entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Mandatsbescheid vom 11.06.2015 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Einer gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 17.07.2015 statt, und erklärte sowohl den Bescheid als auch die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig. Unter einem stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Das Erkenntnis wurde dem BFA, Regionaldirektion NÖ, am 17.07.2015, 13:45 Uhr, mittels Telefax zugestellt.

Der BF wurde am 20.07.2015, um 12:15 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zum Schubhaftbescheid und des Erkenntnisses beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass das Erkenntnis dem BFA zum oben festgestellten Zeitpunkt zugestellt wurde ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die Angaben zum Entlassungszeitpunkt des BF aus der Schubhaft beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft von 17.07.2015, 18:00 Uhr, bis 20.07.2015, 12:15 Uhr:

Der BF wurde aufgrund des Schubhaftbescheides des BFA vom 11.06.2015, Zl. 1073068102/150655956, in Schubhaft angehalten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015 wurde der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung seit 11.06.2015 für rechtswidrig erklärt. Es wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Schubhaft ist - formlos durch Freilassung des Fremden - aufzuheben, sobald der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist (vgl. § 81 Abs. 1 Z 1 iVm § 80 Abs. 2 FrPolG 2005). Wird die Schubhaft - sei es auch, weil die Fremdenpolizeibehörde vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht unverzüglich von der Asylgewährung an den Fremden verständigt wurde - über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage hinaus aufrecht erhalten, so erweist sie sich insoweit als rechtswidrig (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0034).

Durch den vom BVwG mit Erkenntnis vom 17.07.2015 getätigten negativen Fortsetzungsausspruch fiel die Grundlage für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weg. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde, konkret dem BFA, RD NÖ, mittels Telefax am 17.07.2015 um 13:34 Uhr zugestellt.

Aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes zur weiteren Anhaltung hätte der BF noch am selben Tag der Zustellung, sohin am 17.07.2015 aus der Schubhaft entlassen werden sollen.

Räumt man der belangten Behörde eine gewisse Zeit ein, um die Entlassung des BF zu organisieren, so hätte der BF jedenfalls unverzüglich, spätestens aber am Abend des 17.07.2015 (wie die Beschwerde anführt um 18:00 Uhr) entlassen werden müssen.

Stattdessen wurde der BF erst nach Urgenz und Nachfrage des Vertreters des BF am 20.07.2015 um 12:15 Uhr entlassen.

Da die Anhaltung des BF in Schubhaft über den demnach maßgeblichen Zeitpunkt des Wegfalls ihrer Grundlage - den negativen Fortsetzungsausspruch des BVwG vom 17.07.2015 - hinaus aufrecht erhalten wurde, erweist sich die Anhaltung des BF von 17.07.2015, 18:00 Uhr, bis zur tatsächlichen Entlassung aus der Schubhaft am 20.07.2015, 12:15 Uhr, als rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Anhalt des BF von 17.07.2015, 18:00 Uhr, bis zur tatsächlichen Entlassung aus der Schubhaft am 20.07.2015, 12:15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu A. II.) - Kostenbegehren

Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die belangte Behörde machte keinen Kostenersatz geltend. Da der BF vollständig obsiegte und in der Beschwerde den Kostenersatz beantragte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der BF beantragte in seiner Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung. Ihm gebührt daher gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz iHv € 737,60.

Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Haftentlassung, Rechtsgrundlage, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Verspätung, Zeitpunkt, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2110337.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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