TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W136 2175527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZDG §34

Spruch

W136 2175527-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 27.09.2017, GZ P1309535/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 28.08.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit 03.07.2017 Mitbewohner der gegenständlichen Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 487,53 zu bezahlen. Zu den ausschließlich durch ihn genützten Räumlichkeiten machte der BF keine Angaben.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 27.09.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung Mag. XXXX sei, der seit 15.09.2010, der BF seit 03.07.2017 mit Hauptwohnsitz dort behördlich gemeldet sei. Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benützt würden, sodass es an der für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlen würde. Diese würde laut VwGH Judikatur nämlich eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraussetzen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. Bei einem "Wohnungsverband" gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 müsste zudem auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid (durch Hinterlegung zugestellt am 02.10.2017) richtete sich die am 24.10.2017 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF mit seinen Ausführungen auf die Bedingungen für einen "Wohnungsverband" konzentrieren würde, da der Tatbestand einer "eigenen Wohnung" ohnedies nicht auf ihn zutreffen würde. Sein Mitbewohner und er würden die vorhandene Küche, das Bad und das WC nie gleichzeitig verwenden, da sie gänzlich unterschiedliche, näher ausgeführte Tagesabläufe hätten. Bad und WC seien lediglich zur eigenen und temporär getrennten Benützung zweier Personen vorgesehen. In der mit Ess- und Wohnzimmer bzw. Gemeinschaftsraum verbundenen Küche würden sich zwar oft beide Bewohner aufhalten, kochen würden sie aber dennoch zu unterschiedlichen Zeiten und für sich selbst. Auch im Kühlschrank und in den Küchenschränken würde es getrennte Bereiche geben. Dadurch würden sich zwei allgemein anerkannte, voneinander unabhängige Haushalte ergeben, die separat geführt würden. Außerdem werden zwei Fälle nicht näher genannter Zivildiener aus dem Bekanntenkreis des BF angeführt, welche eine ähnliche Wohnsituation wie der BF aufweisen würden und (dennoch) Wohnkostenbeihilfe in voller Höhe erhalten würden. Es würde sich dabei um eine Wohngemeinschaft und um den Bewohner eines Studentenheimes handeln.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erhielt am 10.05.2017 seine Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes und hat seinen Zivildienst am 04.09.2017 angetreten. Mit dem mit 28.08.2017 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte der BF die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Der BF wohnt seit 03.07.2017 als Mitbewohner in der Wohnung eines Bekannten, in XXXX (vgl. Meldebestätigung vom 03.07.2017). Die gegenständliche Wohnung verfügt über zwei Zimmer, einen Abstell- und einen Vorraum, Bad, WC, sowie eine Wohnküche (vgl. Mietvertrag vom 10.09.2010).

Unbestritten ist, dass insbesondere Bad, WC und Küche vom BF und seinem Untervermieter gemeinsam benützt werden (vgl. Beschwerde vom 23.10.2017).

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF über einen "selbständigen Haushalt" und somit über eine "eigene Wohnung" verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

"Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853/1997 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass er und sein Vermieter unterschiedliche Tagesabläufe hätten und die gemeinsam verwendeten Räumlichkeiten daher nie gleichzeitig benützen würden, ist dazu anzumerken, dass dies bei der Beurteilung keinen Unterschied macht. Die gemeinsame Verwendung von Räumlichkeiten ist nämlich nicht gleichbedeutend mit einer gleichzeitigen Benützung. Im gegenständlichen Fall werden die angeführten Räume von beiden Bewohnern benützt, sodass sie eben keinen "selbständigen Haushalt" im Verständnis des § 31 HGG 2001 führen. Hinsichtlich der angeführten Fälle, in welchen Personen möglicherweise eine staatliche Unterstützung erhalten, die ihnen nicht zusteht, ist auf den Passus am Ende des Antrags ("Bei Leistung meiner Unterschrift bin ich mir bewusst, dass [...]") hinzuweisen, dass unwahre Angaben ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Ferner kann es zur Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen kommen. Davon abgesehen ist darauf aufmerksam zu machen, dass es im Verwaltungsrecht keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (VwGH vom 23.06.2008, Zl. 2007/05/0150; Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0092) gibt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem BF keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung, selbstständige Haushaltsführung, Wohngemeinschaft,
Wohnkostenbeihilfe, Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2175527.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten