TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W128 2143010-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

ASVG §5 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs1
StubeiV 2004 §2b Abs4 Z3
UG §91 Abs1
UG §92 Abs1 Z5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2143010-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 01.08.2016, Zl. 2563/2/16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.05.2016 die Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2016. Als Rückzahlungstatbestand gab er an, dass er im Kalenderjahr vor Beginn des Sommersemesters 2016 durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen gewesen sei, durch die er ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14 -fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 AVG erzielt habe.

2. Mit Bescheid vom 01.08.2016 wurde dem Antrag nicht stattgegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 EUR -4.085,92 betrug und somit die erforderliche Einkommenshöhe von € 5.683,72 im Kalenderjahr 2015 nicht nachgewiesen worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde und begründete dies damit, dass es zwar korrekt sei, dass seine inländischen Einkünfte im Jahr 2015 EUR -15.285,46 bzw. seine ausländischen Einkünfte EUR 11.199,54 betrugen, diese Beträge jedoch aus einer einfachen Einnahmen/Ausgaben-Rechnung resultierten, die laufende Aufwendungen und diverse Betriebsausgaben berücksichtigte. Er hätte somit 2015 Einnahmen in der Höhe von EUR 14.735,05 erzielt, denen Ausgaben in der Höhe von EUR 18.820,97 entgegenstünden. Daraus ließe sich erkennen, dass sein Einkommen über der geforderten Höhe von EUR 5.683,72 läge.

4. Mit Schreiben vom 22.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde, nach Einholung eines Gutachtens des Senates, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einkommenssteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers weist für das Jahres 2015 ein negatives Einkommen von EUR -15.633,46 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR -15.285,46 aus. Weiters wurden bei der Bemessung der Einkommenssteuer ausländische Einkünfte in Höhe von EUR 11.199,54 berücksichtigt.

Die Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2015 EUR 5.683,70.

Das negative Jahreseinkommen des Beschwerdeführers überschritt diesen Betrag demnach nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG - womit auch die Bestimmung des § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, aus den gegenständlich vorliegenden Gründen, als verfassungswidrig aufzuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit 30.06.2018 in Kraft, weshalb die maßgeblichen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.

Gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder

2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder

3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

4. Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von €

363,36 für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 UG vor, so kann der Studierende gemäß § 2b Abs. 1 StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

Gemäß § 2b Abs. 3 der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

Gemäß Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist gemäß nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nach-zuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).

Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist.

Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, warum Studierende auf die Geltendmachung einkommensteuerrechtlicher Vorteile verzichten sollen, um in den Genuss der finanziellen Begünstigung des §92 Abs1 Z5 UG zu kommen, wenn die Regelung ansonsten diese Begünstigung jedem erwerbstätigen Studierenden auch mit noch so hohem Einkommen zugesteht. Wenn die Regelung auch Studierende begünstigt, die sich - gemessen am Indikator ihres Jahreseinkommens - hauptsächlich ihrer Erwerbstätigkeit und untergeordnet dem Studium widmen, dann ist es sachlich nicht gerechtfertigt, für bestimmte erwerbstätige Studierende mit geringerem Jahreseinkommen diese Begünstigung davon abhängig zu machen, dass sie auf gesetzlich vorgesehene steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verzichten.

Eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes "Jahreseinkommen" kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016).

In dem, diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall zielte der Verfassungsgerichtshof auf den Fall ab, dass die steuerliche Berücksichtigung etwa von Investitionen dazu führen, dass das Jahreseinkommen unter die Mindestverdienstgrenze sinkt.

Da der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Bestimmungen (30.06.2018) gesetzt hat, um dem Gesetzgeber und in der Folge dem Verordnungsgeber die Möglichkeit einer Neuregelung einzuräumen und gleichzeitig ein Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen während eines laufenden Semesters zu verhindern, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden (immunisierten) Bestimmungen und sind diese bis zum Ablauf der Frist weiterhin anzuwenden.

Gegenständlich liegen für das Jahr 2015 negative Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit vor, die dazu führen, dass per Einkommensteuerbescheid 2015 ein negatives Jahreseinkommen von EUR -15.633,46 festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten ausländischen Einkünfte verbleibt ein negatives Jahreseinkommen, wie auch von der belangten Behörde festgestellt, von EUR -4.085,92.

Da das Einkommen des Beschwerdeführers laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2015 die Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (€ 5.683,70) nicht erreichte, war die Beschwerde abzuweisen.

3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.1 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Weiters ist auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall anwendbar.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit, Jahreseinkommen,
Rückzahlungsantrag, selbstständig Erwerbstätiger, Studienbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2143010.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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