TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 I404 2196061-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2196061-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Sta. Elfenbeinküste, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 17.04.2018, Zl. 1159641001-170838362, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, im Alter von 12 Jahren gegen ihren Willen an einen 50jährigen Mann zwangsverheiratet worden sei. Sie habe drei Kinder von ihm bekommen. Sie habe sich entschieden zu flüchten, weil er sie misshandelt habe. Er habe ihr mit dem Tod gedroht. Sie habe dann ihren jetzigen Mann, XXXX, kennengelernt und traditionell geheiratet. Nach seiner Flucht sei sie ohne Schutz gewesen, deshalb habe sie sich entschieden nach Libyen zu flüchten.

2. Mit Bescheid vom 09.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 18.12.2017 zu W240 2179366-1/2E wurde der Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG behoben.

3. Am 29.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung 19 Jahre alt gewesen sei. Sie habe drei Kinder. Sie hätten Differenzen gehabt, weil sie einen Freund gehabt habe und er habe sie dann hinausgeworfen. Sie sei dann zu einer Freundin gegangen und habe von 2014 bis 2015 bei ihrer Freundin gelebt. Sie habe ihren Mann geheiratet, da sie sonst keinen Mann gefunden habe, da sie in Kindertagen vergewaltigt worden sei. Ein Jahr bevor sie ihr Mann hinausgeworfen habe, habe sie ihren nunmehrigen Partner

XXXX kennengelernt. Dieser habe Probleme mit der Regierung gehabt und habe vorgeschlagen, dass sie nach Libyen reisen sollten. Er sei dann im Jahr 2013 nach Libyen gegangen und sie sei ihm im Jahr 2015 gefolgt.

4. Mit dem nunmehr hier bekämpften Bescheid vom 17.04.2018, Zl. 1159641001-170838362, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Republik Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).

5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und unter anderem vorgebracht, dass sie schwanger sei und es sich dabei im eine Risikoschwangerschaft handeln würde. Sie habe bereits drei Fehlgeburten gehabt. Der namentlich angeführte Gynäkologe habe am 26.04.2018 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgeschichte zusätzlichen Stress wie Reisen, Heben von schweren Lasten sowie vermehrte Infektionsgefahr (öffentliche Gebäude) zu vermeiden habe. Die diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen waren der Beschwerde beigelegt. Eine Rückkehr und die damit verbundenen Gefahren würden also zu einer Verletzung der EMRK Rechte unter Artikel 2 und 3 führen. Die Beschwerdeführerin würde mit ihrem Lebensgefährten XXXX wie in einer Ehe leben. Die Beschwerdeführerin sei vor allem jetzt auf die Unterstützung ihres Lebensgefährten angewiesen, da sie sich schonen müsse. Eine Trennung der beiden würde jedenfalls Stress auslösen, der in Bezug auf die Risikoschwangerschaft große Risiken für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde.

6. Am 25.05.2018 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs.5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Aus dem Akteninhalt samt Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit schwanger ist und es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft handelt, zumal die Beschwerdeführerin bereits drei Fehlgeburten gehabt hat. Die Beschwerdeführerin muss sich daher schonen, insbesondere ist zusätzlicher Stress wie Reisen, Heben von schweren Lasten sowie vermehrte Infektionsgefahr (öffentliche Gebäude) zu vermeiden.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine reale Gefahr darstellt.

Insbesondere kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer sofortigen Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht eine ernsthafte Bedrohung der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin besteht.

2.2. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben, weshalb der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

2.3. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat.

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.

2.4. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2196061.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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