TE Bvwg Beschluss 2018/5/29 I404 1301405-3

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 1301405-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 15.04.2018, Zl. 13-338623207-171108761, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpftem Bescheid vom 15.04.2018 wies die belangte Behörde den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme und seit Juli 2005 in Österreich sei. Er lebe seit vielen Jahren in Österreich und habe durch die intensiven familiären Bindungen eine außergewöhnlich gute Integration. Er habe insbesondere ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Sohn, einem österreichischen Staatsbürger. Er kümmere sich täglich um das Kind und kaufe entsprechend den Bedürfnissen für das Kind auch Waren, wie Kleidung, Schuhe, Nahrung, Spielzeug etc. Er vertrete als Vater die Elterngemeinschaft auch offiziell und sei stets zu den Sprechtagen beim Kindergarten usw. gegangen. Mit der Mutter seines Sohnes lebe er nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft, aber beide Elternteile würden sehr gut zusammen arbeiten, wenn es um das Wohl des Kindes gehe. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über sehr gute Sprachkenntnisse, was er auch bei den Terminen für das Kind regelmäßig beweise. Die Rechte des Kindes des Beschwerdeführers seien jedenfalls nicht ausreichend betrachtet und beurteilt werden. Die Rechte des Kindes würden unverhältnismäßig stark darunter leiden, wenn der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen müsste.

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 28.05.2018 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, i.d.g.F. lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen

würde. ... ."

Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2005 in Österreich aufhältig ist und einen Sohn, der österreichische Staatsbürger ist, hat. Der Sohn des Beschwerdeführers ist am 5.10.2012 geboren und verbringt laut unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers jedes Wochenende mit dem Beschwerdeführer, weshalb nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria insbesondere eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.1301405.3.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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