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L37351 Jagdabgabe Burgenland;Norm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der R in D, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Februar 1999, Zl. 4a-A-B8690/2-1999, betreffend Feststellung des Nichtbestehens eines Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft Nikitsch, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses I und II, WG in 7302 Nikitsch, Hauptstraße 69), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 19. November 1998 wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Mai 1997 anerkannte Eigenjagdgebiet "Marienwald" infolge Übergangs des Grundbesitzes auf mehrere Eigentümer nicht mehr bestehe.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde die Berufung einer weiteren Person als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Zur Begründung wurde, soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, ausgefürt, es sei unbestreitbar, dass die Beschwerdeführerin nicht das gesamte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (vom 2. Mai 1997) als Eigenjagdgebiet anerkannte Revier "Marienwald" ersteigert habe, sondern nur den größten Teil davon; eine Teilfläche von 11 ha habe eine andere Person ersteigert. Es sei also die anerkannt gewesene Eigenjagdfläche "nicht durch Rechtsgeschäft bis auf eine Fläche von 11 ha" an die Beschwerdeführerin veräußert worden. Nur "in einem solchen Fall" hätte es gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (im Folgenden: Bgld. JG) zu einer Wahrung des Eigenjagdrechtes kommen können. Durch die Versteigerung sei das anerkannte Eigenjagdgebiet in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer - auch zwei Eigentümer seien "mehrere" Eigentümer im Sinne dieser Bestimmung - in Form eines originären Eigentumserwerbes durch Zuschlag übergegangen. Dieser Fall sei daher an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Bgld. JG zu messen. Das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Bgld. JG bestehe (aber) im Besitz von mindestens 300 ha zusammenhängender Grundfläche. Obwohl nicht verkannt werde, dass die Beschwerdeführerin den größten Teil des für die abgelaufene Jagdperiode und auch für die Jagdperiode 1999 bis 2007 als Eigenjagd anerkannten Gebietes ersteigert habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass dieser Grundbesitz durch Versteigerung in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer übergegangen sei, von denen kein Teil auch annähernd die Größe von 300 ha aufweise. Auch der Hinweis, dass dem behaupteten Eigenjagdgebiet "Marienwald" an dem nicht von der Beschwerdeführerin ersteigerten Grundstück das Vorpachtrecht zustehe und die Eigenjagd daher in vollem Umfang weiterbestehe, gehe ins Leere. Vorpachtflächen seien nämlich zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörende Flächen, weshalb sie bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten als solche außer Betracht zu bleiben hätten.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 584/99-3, ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Gegenschrift erstattete die Beschwerdeführerin unaufgeforderte eine schriftliche Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Abs. 1 und 2 des § 5 Bgld. JG bestimmen:
"Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzlich freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 300 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Wenn dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihm auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, daß in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Grundfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.
..."
§ 7 Bgld. JG hat folgenden Wortlaut:
"Teilung des Eigenjagdgebietes
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 17 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtschilling nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen."
Der Abs. 2 des mit "Vorpachtrecht" überschriebenen § 17 Bgld. JG lautet:
"(2) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Teile eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0090, ausgesprochen hat, erlischt nach § 7 Abs. 1 Bgld. JG bei einer Teilung des Eigenjagdgebietes hinsichtlich jener Teile, welche nicht mehr den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Bgld. JG entsprechen, die Befugnis zur Eigenjagd ex lege (ohne dass dieses Jagdgebiet bereits dem Genossenschaftsjagdgebiet zufiele; hiezu bedarf es vielmehr einer Maßnahme nach § 7 Abs. 2 Bgld. JG). Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen auf § 7 Abs. 1 Bgld. JG gestützten Feststellungsbescheid erlassen hat, begegnet keinen Bedenken. Von der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich auch nichts vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, § 7 Abs. 1 Bgld. JG sei deshalb nicht anzuwenden gewesen, weil der Besitz nicht auf mehrere, sondern nur auf zwei Eigentümer übergegangen sei. Unter "mehrere" sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "mehr als zwei" zu verstehen.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht im Recht. Für die Lösung der vorliegenden Auslegungsfrage ist nämlich im systematischen Zusammenhang auf die Begriffsbestimmung der Eigenjagdbefugnis nach § 5 Abs. 1 Bgld. JG zurückzugreifen. Danach ist aber unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber unter "mehrere Eigentümer" (im Sinne des § 7 Abs. 1 Bgld. JG) nicht "mehr als zwei", sondern "mehr als ein Eigentümer" verstanden wissen wollte. Geht doch der Gesetzgeber im § 5 Abs. 1 Bgld. JG davon aus, dass "der Eigentümer" (dem die Eigenjagdbefugnis zukommt) entweder "eine einzelne Person" oder "eine Mehrheit von Personen"zu sein hat, wobei im letzteren Fall dies nur dann gegeben ist, wenn "der Besitz räumlich ungeteilt" ist. Mit der Formulierung "der Besitz räumlich ungeteilt" stellt der Gesetzgeber ganz offensichtlich auf das Miteigentum im Sinne des § 825 ABGB ab. Davon, dass in der Beschwerdesache ein Fall von mehreren Eigentümern im Sinne von Miteigentümern vorläge, kann keine Rede sein und wird solches auch von der Beschwerdeführerin gar nicht behautpet.
Die Beschwerdeführerin vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht damit aufzuzeigen, es stünde dem von der Beschwerdeführerin beanspruchten Eigenjagdgebiet an der - nicht von der Beschwerdeführerin ersteigerten - Grundfläche ein Vorpachtrecht zu. Wie sich schon aus dem diesbezüglich klaren
Wortlaut des § 17 Abs. 2 Bgld. JG ergibt (arg.: "... Teil eines
Genossenschaftsjagdgebietes ..."), verbleibt die Vorpachtfläche Teil des Genossenschaftsjagdgebietes, auch wenn der Eigenjagdberechtigte das Recht hat, die Jagd auf einen Jagdeinschluss vor jedem anderen (nach Maßgabe der näheren gesetzlichen Regelungen) zu pachten; der Vorpachtberechtigte wird eben nicht Eigentümer - im Sinne des § 5 Abs. 1 Bgld. JG - an der Vorpachtfläche, sondern hat nur ein Vorpachtrecht daran.
Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, der Erwerb des Eigentums durch Zuschlag bei einer Versteigerung sei kein originärer Eigentumserwerb, sondern ein abgeleiteter. Ob, wie die Beschwerdeführerin meint, der Erwerb des Eigentums durch Versteigerung im Wesen ein abgeleiteter Rechtserwerb sei, der nur einige Eigenheiten des originären Erwerbs zum Schutz des gutgläubigen Erwerbers übernommen habe, kann dahingestellt bleiben. Das Gesetz (§ 7 Abs. 1 Bgld. JG) stellt nämlich darauf ab, dass ein Grundbesitz in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer übergeht. Der Gesetzgeber stellt damit offensichtlich auf den Eigentumserwerb (durch "mehrere" Eigentümer) ab. Wird eine Liegenschaft im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so geht das Eigentumsrecht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (§ 237 Abs. 1 EO). Als Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist der Zuschlag Erwerbstitel und Erwerbshandlung zugleich
(vgl. Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, S. 164). Durch den Zuschlag geht also - im Sinne des § 7 Abs. 1
Bgld. JG - der "Grundbesitz ... auf mehrere Eigentümer über"; nur
darauf kommt es aber an.
Soweit sich die Beschwerdeführerin aber auf § 5 Abs. 2 Bgld. JG beruft, verkennt sie, dass es sich bei dieser Regelung um eine solche zur Wahrung des einer bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen im Falle des Miteigentums) bereits zustehenden Eigenjagdrechtes handelt ("Wenn dem Eigentümer ...das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihm auch für die Zukunft gewahrt, ..."), nicht aber um eine solche für den Rechtsübergang an den Erwerber eines Eigenjagdgebietes, wie dies im § 7 Bgld. JG geregelt wird.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde auch vor, nach der Legaldefinition des Jagdrechtes in § 1 Abs. 2 Bgld. JG sei das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden, weshalb es dem jeweiligen Grundeigentümer zustehe; sie sei auf Grund der Zwangsversteigerung in das Eigenjagdrecht der früheren Eigentümer eingetreten. Sie übersieht dabei, dass die Ausübung der Jagd im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt und damit eingeschränkt werden kann (vgl. etwa VfSlg. 8779/1980). § 7 Abs. 1 Bgld. JG enthält eben eine solche - sachlich unbedenkliche - Regelung.
Soweit schließlich die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde geltend macht, die Vorgangsweise der belangten Behörde verstoße "gegen Treu und Glauben im Verhältnis von erkennenden Behörden und einer inländischen juristischen Person", so genügt der Hinweis, dass damit - sollte ein solcher Fall tatsächlich vorliegen - entsprechend dem im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierten Legalitätsprinzip das anzuwendende Recht nicht verdrängt werden kann. Gleiches hat für die von der Beschwerdeführerin angestellten "wirtschaftlichen Überlegungen" zu gelten.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Februar 2000
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Vorpacht Ausübung und NutzungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011