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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Ellmau vom 06.10.94Leitsatz
Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Ellmau vom 06.10.94 hinsichtlich der Umwidmung von Grundstücken von Freiland in "Sonderfläche für bäuerliche Kompostierung gemäß §43 TROG 1994". Verordnung aufgrund des aufgehobenen bzw als verfassungswidrig festgestellten Tir RaumOG 1994 (vgl E v 28.11.96, G195/96 ua) erlassen. (Anlaßfall B2546/96, E v 27.11.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).Spruch
1. Der Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde Ellmau vom 6. Oktober 1994, Z 031-4/144/W1994, womit der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ellmau durch Umwidmung von Teilflächen der Grundparzellen 1363, 1349 und 1350 KG Ellmau von Freiland in "Sonderfläche für bäuerliche Kompostierung gemäß §43 TROG 1994" geändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. November 1994, ZVe1-546-509/28-2, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 6. Dezember bis 21. Dezember 1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebungen im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B2546/96 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1996, ZVe1-550-2433/1-1, anhängig, mit dem die Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ellmau betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Anlage für bäuerliche Kompostierung auf der Grundparzelle 1349 in EZ 90007 KG Ellmau abgewiesen wurde.
1.2. In der genannten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.
2.1. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 10. Juni 1997, den Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde Ellmau vom 6. Oktober 1994, Z 031-4/144/W1994, womit der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ellmau durch Umwidmung von Teilflächen der Grundparzellen 1363, 1349 und 1350 KG Ellmau von Freiland in "Sonderfläche für bäuerliche Kompostierung gemäß §43 TROG 1994" geändert wurde, gemäß Art139 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte unter anderem das vorläufige Bedenken, daß sich der Flächenwidmungsplan auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt.
3. Die Tiroler Landesregierung und die Gemeinde Ellmau verzichteten auf die Erstattung einer Äußerung.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die in Prüfung gezogene Änderung des Flächenwidmungsplans bezüglich der Grundparzelle 1349 in EZ 90007 KG Ellmau ist präjudiziell, weil der Verfassungsgerichtshof diese Norm insoweit bei seiner Entscheidung über die zu B2546/96 protokollierte Beschwerde anzuwenden hat.
1.2. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Das im Prüfungsbeschluß dargestellte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erweist sich in der Sache selbst als berechtigt:
Maßstab für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung ist das TROG 1994. Da mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua., der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig aufhob, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde und feststellte, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde, trifft das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken zu, daß die genannte Verordnung aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen wurde und daß sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt.
4. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebungen stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG.
5. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V105.1997Dokumentnummer
JFT_10028873_97V00105_00