TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W259 2172377-1

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W259 2172377-1/7E

W259 2172376-1/6E

W259 2172380-1/6E

W259 2172378-1/6E

Gekürzte Ausfertigung der am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisse:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, 2) bis 4) gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX (ad. 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.) und Zl. XXXX (ad. 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I der

angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.05.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnde
Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W259.2172377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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