TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W103 2184724-1

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

1.) W103 2110243-1/13E

2.) W103 2184724-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde der BF 1, XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. 1022364202-14741353, BF2, XXXX , geb. XXXX , Sta. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. 1134141408-161535204 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF1, eine volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, den im Spruch genannten Namen zu führen und somalische Staatsangehörige zu sein.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 12.06.2015, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dieser gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter einem wurde diesem gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine bis zum 12.06.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführerin fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre

3. Die Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche am 01.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde einer persönlich gegen sie gerichteten Bedrohung ausgesetzt gewesen.

4. Am XXXX wurde der Sohn XXXX (BF2) in Österreich geboren und von der Mutter ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 28.12.2017, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde diesem gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, unter einem wurde diesem gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine bis zum 12.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

6. Die Mutter des BF2 erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche am 25.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte

7. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde der BF1 folgendes Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt.

"Laut Vorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt ein positiver Bescheid zur Zl 1181212006 - 1810134451 bezüglich XXXX vom 20.03.2018 vor. Dieser wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Es ergeht daher die Anfrage, ob sie gemäß § 34 Abs. 2 AsylG für sich und ihren Sohn " XXXX " einen Antrag stellen, um im Familienverfahren ebenfalls diesen Status zu erhalten, oder ob sie abwarten wollen, bis die eigene Beschwerde geprüft wird.

8. Mit Schreiben vom 26.04.2018 eingelangt beim BVwG am 29.05.2018 wurde gemäß § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) der Antrag gestellt der BF1 und dem BF2 denselben internationalen Schutz wie der Tochter ( XXXX ) zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 26.04.2014 (BF1) bzw. 14.11.2016 (BF2, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Identität der BF1 war mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festzustellen; der im Spruch angeführte Name der BF1 und insbesondere ihr Alter dienen bloß zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

Die Identität der BF2 wurde aufgrund einer österreichischen Geburtsurkunde festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der gültigen Fassung, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der gültigen Fassung).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der gültigen Fassung, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der gültigen Fassung).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der gültigen Fassung, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der gültigen Fassung, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, oder um eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

3.3. Im konkreten Fall sind die genannten Voraussetzungen erfüllt:

Die Beschwerdeführer haben ihren verfahrensleitenden Antrag mit Schreiben vom 29.05.2018 geändert, wodurch weder die Sache ihrem Wesen nach, noch die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt war: die beschwerdeführende Partei beantragte, ihren ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz auf einen Antrag im Rahmen des Familienverfahrens abzuändern. Wie festgestellt, wurde dem minderjährigen Kind der Beschwerdeführerin (BF1) bzw. der Schwester des BF2 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass der Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer damit Kraft des Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da die Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sind, und hinsichtlich der mj. Tochter der Beschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2184724.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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