TE Vwgh Beschluss 2018/5/25 Ra 2018/10/0069

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §2;
BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs1;
BaumschutzG Stmk 1989 §3 Abs3 litb;
BaumschutzG Stmk 1989 §6 Abs1 Z1;
BaumschutzV Graz 1995 §1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/10/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revisionen 1. des W F in S und

2. der K GmbH in G, beide vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark je vom 8. Februar 2018, 1) Zl. LVwG 30.6-1719/2017-21 (protokolliert zu Ra 2018/10/0069) und 2) Zl. LVwG 35.6-1718/2017-22 (protokolliert zu Ra 2018/10/0070), betreffend Übertretungen des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 und Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der als Grundstückseigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft fungierenden Zweitrevisionswerberin es zu verantworten zu haben, dass am 19. Oktober 2016 auf dieser Liegenschaft bei zehn näher beschriebenen Bäumen durch das Schneiden im Starkastbereich ein Großteil der Baumkrone entfernt worden sei und dabei derart große Schnittstellen entstanden seien, die eine vollständige Überwallung bzw. Abheilung ausschließen würden, sodass die Bäume in ihrem Bestand gefährdet seien, ohne dass hiefür eine behördliche Genehmigung vorgelegen habe, und damit die Verpflichtung, als Grundeigentümer den auf dem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht erfüllt worden sei. Der Erstrevisionswerber habe damit gegen § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b und § 2 Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989 iVm § 1 Grazer Baumschutzverordnung 1995 verstoßen, weshalb über ihn zehn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wurde die Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen bringen die Revisionswerber - nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse - vor, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung werde "darin gesehen, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer seit Jahrzehnten bestehenden Judikatur abgeht und die Haftung des Auftraggebers, über den zivilrechtlichen Bereich in den strafrechtlichen, ausweitet". Dies widerspreche "der bestehenden Judikatur" und sei "auch für weitere Rechtsfälle von Relevanz".

7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil in den "gesonderten Gründen" zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 11.8.2017, Ra 2017/10/0115; 23.5.2017, Ra 2017/10/0067). In den vorliegenden Revisionen wird allerdings eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, nicht genannt.

8 Hinzuweisen ist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich (unter weiteren Voraussetzungen) in dem Fall, in dem einem befugten Unternehmen der Auftrag erteilt wird, einen ordnungsgemäßen Baumschnitt durchzuführen und auch die dazu allenfalls benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, ein Verstoß gegen baumschutzrechtliche Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl. das zur Salzburger Baumschutzverordnung 1992 ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236). Dass das Verwaltungsgericht von (den Leitlinien) dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist nicht erkennbar, geht es in seiner Beurteilung doch davon aus, dass im Revisionsfall ein Holzschlägerungsunternehmen, nicht aber ein zur Durchführung ordnungsgemäßer Baumpflegemaßnahmen befugtes Unternehmen beauftragt wurde.

9 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100069.L00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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