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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der H Gesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Jänner 2018, RV/7200325/2007, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag nach dem ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 20. Mai 2009, 2006/07/0103, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin gegen den Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nach § 10 Abs. 1 Z 1 ALSAG als unbegründet abgewiesen; gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 9. März 2007 betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag unter Berichtigung der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Gesetzesstelle als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Aufgrund des zitierten Erkenntnisses vom 20. Mai 2009 stehe - auch für das Bundesfinanzgericht - bindend fest, dass es sich bei den von der Revisionswerberin umgelagerten Materialien um beitragspflichtigen Abfall im Sinn des ALSAG handle. Für die im Juli 1999 durchgeführten Umlagerungen des Abfalls auf der in Rede stehenden Deponie der Revisionswerberin sei die im Jahr 1999 geltende Rechtslage anzuwenden, weshalb - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung der Revisionswerberin - die Anwendung einer erst am 30. März 2002 in Kraft getretenen Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 erster Fall ALSAG betreffend das Umlagern von Abfall innerhalb einer Deponie auf den gegenständlichen Fall nicht in Betracht komme.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit darin, dass sich die Revisionswerberin der Rechtsansicht des Bundesfinanzgericht über die maßgebliche Rechtslage nicht anschließen könne, weil ihrer Ansicht nach Altlasten ein in § 2 Abs. 1 ALSAG definierter Rechtsbegriff sei. Von Altlasten spreche man ausschließlich dann, wenn bestimmte Flächen in der Altlastenatlas-Verordnung eingetragen seien. Zusammengefasst sei die Eintragung in den Altlastenatlas daher von konstitutiver Wirkung.
4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
5 Im Rahmen des Versuchs einer Darlegung ihrer Zulässigkeit zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme: Zur Frage der maßgebenden Rechtslage hatte bereits das eingangs zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 2009 klargestellt, dass ausgehend von den verfahrensgegenständlichen Umlagerungen im zweiten Halbjahr 1999 für die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem ALSAG die damals geltende Rechtslage maßgebend sei, u.a. § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ALSAG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201. Weiters führte dieses Erkenntnis zur Frage einer Beitragspflicht tragend aus:
"Abgesehen davon, dass § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG in der in der Beschwerde zitierten Fassung BGBl. I Nr. 48/2002 erst am 30. März 2002 in Kraft getreten ist, steht dieses Vorbringen zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf beitragspflichtige Vorgänge im Jahr 1999 im Widerspruch zur oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element darstellt. Es darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muss vielmehr aussprechen, ob im Falle des Ablagerns von Abfällen die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war. Das bedeutet auch für die Rechtsmittelbehörde - und nicht nur für diese - die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. in diesem Sinn schon das am Beginn der Rechtsprechungskette stehende Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob das Gesetz einen an sich beitragspflichtigen Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Anwendung ausnimmt."
6 Mit der Anwendung der im Jahr 1999 maßgebenden Rechtslage steht das angefochtene Erkenntnis daher voll und ganz im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne dass damit eine Frage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG offen bliebe. Da nach der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage eine Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas für eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 ALSAG noch nicht maßgeblich war, ist auf das weitere Vorbringen der Revision zur Frage der Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas nicht weiter einzugehen.
7 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160058.L00Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018