TE Vwgh Beschluss 2018/5/28 Ra 2018/02/0176

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in R, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. November 2017, Zl. LVwG-1-302/2017-R10, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. März 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der D GmbH zu verantworten, dass am 16. Februar 2017 um 15.50 Uhr in deren Betriebsstätte L Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers in der angeführten Betriebsstätte ausgeübt worden sei, ohne zwei Auflagepunkte des Bewilligungsbescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Juni 2016 über den von den Kunden leicht zugänglichen und gut lesbaren Aushang des genannten Bescheides und des Wettreglements erfüllt zu haben. Er habe dadurch § 15 Abs. 1 lit. b und g iVm § 3 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz übertreten, wofür ihm gemäß § 15 Abs. 1 lit. b und g iVm § 15 Abs. 3 leg. cit zwei Geldstrafen von jeweils EUR 500,- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 6 Stunden) auferlegt wurden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers vom Landesverwaltungsgericht nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

     4 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene

Erkenntnis "in seinen Rechten

1.        auf Unverletzlichkeit des Eigentums

2.        auf Freiheit der Erwerbsausübung

3.        auf Wahrung des Rechtes auf Gleichheit der Staatsbürger

vor dem Gesetz (Vertrauensgrundsatz)

als verletzt."

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085, mwN).

6 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 16.8.2017, Ra 2017/01/0233, mwN).

7 Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechten handelt es sich um verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0203 bis 0204, mwN; und VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012).

8 In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss VfGH 26.2.2018, E 4417/2017-5, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

9 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020176.L00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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