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L37351 Jagdabgabe Burgenland;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der XY in D, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juli 1999, Zl. 4a-A-C8648/1-1999, betreffend Zuweisung von Jagdgebietsflächen (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft Nikitsch, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses I und II WG in 7302 Nikitsch, Hauptstraße 69), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Juni 1999, Zlen. 09/03-299/18, 09/03-504/1, 09/03-338/8, als unzulässig zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Juni 1999 wurden - im Spruchpunkt II - gemäß § 7 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (im Folgenden: Bgld. JG) "über Antrag des Jagdausschusses Nikitsch I vom 15.12.1998 die nachstehend angeführten Grundstücke der ehemaligen Eigenjagd 'Marienwald' im Ausmaß von 190,5188 ha dem Genossenschaftsjagdgebiet Nikitsch I und II wie folgt zugewiesen". Im Spruch dieses Bescheides sind sodann jene Grundstücke angeführt, die dem Genossenschaftsjagdgebiet Nikitsch I bzw. dem Genossenschaftsjagdgebiet Nikitsch II zugewiesen werden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch einer weiteren Person als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde, soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, ausgeführt, es sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 festgestellt worden, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Mai 1997 anerkannte Eigenjagdgebiet "Marienwald" infolge Übergangs des Grundbesitzes auf mehrere Eigentümer nicht mehr bestehe. Damit trete (u.a. hinsichtlich des Eigenjagdrechtes am "Marienwald") die Rechtsfolge des § 14 Abs. 6 Bgld. JG ein, dass Jagdgebiete, die trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt worden seien, für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörten. Mit Bescheiderlassung (über die Feststellung, dass das Eigenjagdgebiet "Marienwald" nicht mehr bestehe) sei die Parteistellung der Grundeigentümer im weiteren Verfahren über das jagdrechtliche Schicksal ihrer Grundstücke "nicht mehr gegeben". Ein Obsiegen "der Berufungswerber bei einem Höchstgericht hätte lediglich zur Folge, daß ein Folgebescheid gemeinsam mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden neu aufgerollt werden müßte".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 Bgld. JG hat folgenden Wortlaut:
"Teilung des Eigenjagdgebietes
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das über Eigenjagdgebiet vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 17 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtschilling nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Juli 1999, Zl. 98/03/0090, ausgesprochen, dass eine Zuweisung nach § 7 Abs. 2 Bgld. JG nicht zulässig ist, wenn ein entsprechender Antrag fehlt; er hat in dieser Frage auch eine Parteistellung des (früheren) Eigenjagdberechtigten bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneint. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Für das fortzusetzende Verfahren, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die belangte Behörde vertritt - hinsichtlich der meritorischen Erledigung der erstinstanzlichen Behörde - die Auffassung, für die am 1. Februar 1999 begonnene Jagdperiode gelte die Regelung des § 14 Abs. 6 Bgld. JG (worauf auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen wird), wonach Jagdgebiete, die nicht oder nicht innerhalb der Fallfrist (offensichtlich gemeint: der Abs. 2 und 3 des § 14 Bgld. JG) als Eigenjagd angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt worden seien, für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörten. Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Zuweisung zum Genossenschaftsjagdgebiet eines Antrages des Jagsausschusses nicht bedurft hätte.
Die belangte Behörde verkennt dabei, dass die Regelung des § 7 Bgld. JG eine solche für die restliche Dauer der schon laufenden Jagdperiode ist - und auch für die kommende Jagdperiode, sofern für diese bereits eine behördliche Anerkennung vorliegt. Ist doch § 7 Abs. 1 Bgld. JG nur als eine Regel zu sehen, die den behördlichen Abspruch nach § 14 Abs. 5 Bgld. JG über die Feststellung der Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete durchbricht bzw. überlagert (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0090). Eine Zuweisung eines (ehemaligen) Eigenjagdgebietes an das Genossenschaftsjagdgebiet für die restliche Dauer der laufenden Jagdperiode (im oben genannten weiteren Sinn) bedarf im Grunde des § 7 Abs. 2 Bgld. JG eines Antrages eines hiezu Legitimierten. Ob eine Zuweisung an das Genossenschaftsjagdgebiet zu erfolgen hat oder nicht, hat der Gesetzgeber eben in die Dispositionsbefugnis der hiezu Legitimierten gestellt, und zwar offenkundig auch im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 2 letzter Satz Bgld. JG über die insofern vorgegebene Höhe des Pachtschillings für die zugewiesenen Flächen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 23. Februar 2000
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdeinschluß Vorpacht PachtschillingJagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030384.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011