TE Vwgh Beschluss 2018/5/29 2018/03/0002

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §1;
VwGG §11;
VwGG §12;
VwGG §13;
VwGG §14;
VwGG §15;
VwGG §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2018/03/0003 2018/03/0004 2018/03/0005 2018/03/0009 2018/03/0007 2018/03/0008 2018/03/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der W GmbH in S, vertreten durch die Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Heinz Bachler, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Strohmayer und Mag. Stickler sowie des Schriftführers Mag. Sinai in den vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu den Zahlen Ra 2018/08/0070, Ra 2018/08/0072, Ra 2018/08/0073, Ra 2018/08/0075, Ra 2018/08/0078, Ra 2018/08/0079, Ra 2018/08/0080 und Ra 2018/08/0084, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die antragstellende Partei bezieht sich ausdrücklich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2018, Ra 2017/08/0122, 0123, und Ra 2017/08/0099 bis 0106, und lehnt die Richter, die diese Entscheidungen gefällt haben, als befangen ab (§ 31 VwGG). In diesen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfahren betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG wurde die zu Zl. 2017/08/0122 erhobene Revision der antragstellenden Partei als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, im Übrigen wurden ihre Revisionen zurückgewiesen.

2 Begründet wird der vorliegende Antrag samt seinem ergänzenden Schriftsatz vom 23. Mai 2018 offensichtlich damit, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen getroffenen Beurteilungen unzutreffend seien. Geltend gemacht wird dabei etwa auch, dass, sofern Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs von einem Schriftführer ausgearbeitet worden sein sollten, dieser Umstand den erkennenden Senat nicht von der Pflicht entbinde, sich mit der Sache zu befassen und die "juristischen Ergüsse" des Schriftführers zu überprüfen; dies umso mehr als die vom Schriftführer entwickelten "Ideen" fast schon für einen juristischen Laien als unverständlich und unhaltbar erkennbar seien.

3 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG), lautet auszugsweise:

     "Befangenheit

     § 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und

Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der

Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1.        in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer

Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen

beteiligt sind;

2.        in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3.        wenn sie in einem dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4.        wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet

sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

     (2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder

des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und

zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ... ."

4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. VwGH 13.9.2016, 2016/03/0003, mwH).

5 Nach der ständigen Rechtsprechung stellt der Umstand, dass (wie offenbar vorliegend) eine Partei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend hält, grundsätzlich keine hinreichende Grundlage dar, eine Befangenheit von am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richtern bzw. Schriftführerinnen und Schriftführern im Fall der Behandlung einer Eingabe derselben Partei - hier: Revisionen, die zu den eingangs genannten Zahlen erhoben wurden - anzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001; 31.1.2017, 2017/03/0001, beide mwH). Im Interesse der Vollständigkeit ist noch festzuhalten, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs von seinen dazu zuständigen Richtern, nicht aber von Schriftführern getroffen werden (vgl. insbesondere § 1 und §§ 11 ff VwGG).

6 Damit gelingt es der antragstellenden Partei mit ihrem umfangreichen Vorbringen (samt Bezugnahmen auf die Rechtsprechung) nicht, unsachliche psychologische Motive geltend zu machen, die den Verwaltungsgerichtshof an einer unparteiischen Entscheidung hindern würden.

7 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:2018030002.X00

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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