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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2017, Zl. L504 2129293- 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (Mitbeteiligter: A M, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 2. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten brachte der Mitbeteiligte fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss stellte das BVwG das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe das Bundesgebiet am 30. Oktober 2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen und sei freiwillig zurück in den Irak gereist. Da die Sache nicht entscheidungsreif sei, sei das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision, die nicht zulässig ist.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005 und deren Anfechtbarkeit näher auseinandergesetzt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die zitierte hg. Entscheidung verwiesen.
7 Ausgehend davon ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitende Entscheidung anzusehen, gegen die eine abgesonderte Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig ist (vgl. in diesem Sinne etwa auch VwGH vom 3.5.2018, Ra 2017/19/0601).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180508.L00Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019