TE OGH 2018/4/27 8Ob63/18z

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** Ö*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 7–19, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1. S***** K*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, 2. A***** K*****, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Februar 2018, AZ 7 R 7/18m (7 R 8/18h), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Antragsgegner sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft in Z*****. Ob ihren Anteilen haben sie einander wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Der Zweitantragsgegner hat seinen Anteil mittlerweile außerbücherlich an die Erstantragsgegnerin verkauft.

Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 379 Abs 3 Z 5 iVm § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung einer näher bezeichneten Abgabenforderung gegen den Zweitantragsgegner, und zwar durch Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots auf dem diesem gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft, dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine fristgebunden einzubringende Anfechtungsklage.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Erstantragsgegnerin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für unzulässig.

Der Erstantragsgegnerin komme keine Rekurslegitimation zu, weil sie in ihren bücherlichen Rechten durch die einstweilige Verfügung nicht berührt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.

Die Ausführungen des Rekursgerichts über die fehlende Rechtsmittellegitimation eines lediglich wirtschaftlich Beteiligten (hier: Käuferin), der durch die angeordnete einstweilige Verfügung und Eintragung in bücherlichen Rechten nicht verletzt wird, entspricht der ständigen Judikatur (RIS-Justiz RS0006710 [T34]; vgl auch RS0005091 [T1] = 1 Ob 293/99s).

Die Revisionsrekurswerberin wurde zwar von der gefährdeten Partei in deren verfahrenseinleitenden Schriftsatz formell als Antragsgegnerin bezeichnet, materiell richtet sich die einstweilige Verfügung aber allein gegen den Zweitantragsgegner und dessen Liegenschaftsanteil. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass es der Erstantragsgegnerin an der Rechtsmittellegitimation mangelt, bedarf daher keiner Korrektur.

Der Revisionsrekurs hält dieser Argumentation inhaltlich auch nichts entgegen und beschränkt sich auf die Wiederholung seiner Rekursausführungen zur (Un-)Zulässigkeit der gegen den Zweitantragsgegner erlassenen einstweiligen Verfügung. Der dadurch allenfalls beschwerte Zweitantragsgegner hat jedoch kein Rechtsmittel erhoben.

Textnummer

E121749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00063.18Z.0427.000

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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