Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Puller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** M*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 1.037,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 360,21 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2018, GZ 6 Ra 11/18m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in § 5 Abs 3 Satz 1 UrlG statuierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, der während eines Urlaubs erkrankt, die Erkrankung dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich mitzuteilen, bezweckt unter anderem, dass der Arbeitgeber die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfährt, damit er allenfalls (bei einer länger andauernden Erkrankung) entsprechende betriebliche Dispositionen treffen kann (9 ObA 106/93; zu § 8 Abs 8 AngG: RIS-Justiz RS0027976 [T2, T5]). Die Mitteilung muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (RIS-Justiz RS0119372 [zu § 4 Abs 1 EFZG]; Kuderna, Urlaubsrecht2 § 5 Rz 9; Gerhartl, Urlaubsrecht § 5 Rz 22; Melzer-Azodanloo in Löschnigg, AngG10 § 8 Rz 248). Vage Angaben, etwa zum Arzt zu gehen, reichen nicht (8 ObA 96/04g).
Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung des Arbeitnehmers während des Urlaubs im Wege der Auslegung stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar und kann daher – von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0042555 [T17]). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Ansicht vertrat, aus der SMS der Klägerin sei nicht ersichtlich gewesen, dass die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Probleme bereits ein Ausmaß erreicht haben, mit dem eine Dienstverhinderung einhergeht, also die SMS nicht erkennen ließ, dass die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig war, ist dies vertretbar.
Textnummer
E121747European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00043.18S.0517.000Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019