Entscheidungsdatum
23.04.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn Z. N., geboren 1973, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.01.2015, Zl. MBA ... - S 52625/14, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2016
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie sind als gewerberechtlicher Geschäftsführer beim Betrieb des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ im Hauptstandort Wien, W.-straße, der Verpflichtung, die weitere Betriebsstätte in Wien, N.-gasse anzuzeigen, von 12.04.2013 (Tag der Gewerbeanmeldung) bis 18.12.2014 nicht nachgekommen; und zwar wurde der genannte Sachverhalt am 07.11.2014 von Organen der Finanzpolizei und am 18.12.2014 von Organen des Marktamtes festgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z. 16 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/4 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden gemäß § 367 Z. 16 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:
€ 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Begründend führte die erkennende Behörde aus, dass sie von der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der MA 59 – Marktamt Kenntnis erlangt habe.
Da der Beschwerdeführer einer durch Hinterlegung beim Postamt ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z. 2 VStG ungerecht keine Folge geleistet habe, sei das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden. Die ihm zur Last gelegte Tat sei aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigelegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Da der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.02.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.02.2015, eingebrachte Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, er habe bei der Anmeldung des Hauptstandortes in Wien, W.-straße, im April 2013 explizit nachgefragt, ob bei der Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte eine neue Anmeldung erforderlich sei. Er habe die Antwort erhalten, dass dies nicht notwendig sei. Er werde die Anmeldung der neuen Betriebsstätte sofort in die Wege leiten und bitte in dem obigen Fall von einer Strafe abzusehen.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Aktes von der belangten Behörde am 06.03.2015 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12.04.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung, zugestellt am 25.03.2016, nicht erschienen ist. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Das Erkenntnis wurde gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Parteien gefällt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber der Behörde den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte (oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort) bei der Behörde einlangt.
Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, wer nach der Z. 16 ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 2. Fall VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen zur Last gelegt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer beim Betrieb des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ im Hauptstandort Wien, W.-straße, der Verpflichtung die weitere Betriebsstätte in Wien, N.-gasse, anzuzeigen, von 12.04.2013 (Tag der Gewerbeanmeldung) bis 18.12.2014 nicht nachgekommen zu sein.
§ 46 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 verlangt, dass der Gewerbeinhaber (ua.) den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der für diese Betriebsstätte zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen hat.
Das Tatbild des § 367 Z. 16 GewO 1994 setzt als wesentliches Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt wird, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 erstattet zu haben. Diese gesetzliche Bestimmung pönalisiert sohin die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer weiteren Betriebsstätte ohne rechtzeitige Anzeige des Beginns der Ausübung.
Das im gegenständlichen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last gelegte bloße Verhalten, nämlich das Unterlassen einer Anzeige der weiteren Betriebsstätte, bildet für sich genommen keine Verwaltungsübertretung, sondern läge das Tatbild einer Verletzung des § 367 Z. 16 iVm § 46 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nur bei Vorliegen genannter weiterer Tatbestandselemente vor.
Da das dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zur Last gelegte Verhalten (Unterlassen) keine Verwaltungsübertretung bildet, war der Beschwerde schon aus diesem Grunde – ohne Eingehen auf das erstattete Beschwerdevorbringen - statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Weitere Betriebsstätte; Anzeige bei der Behörde; Nichterfüllung aller Tatbestandselemente; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.3018.2015Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018