Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist ein Äquivalent, das der Liegenschaftseigentümer für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung zu entrichten hat. Als Abgabentatbestand der jährlichen Bereitstellungsgebühr sieht § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden dementsprechend auch „die Bereitstellung der Verbandswasserleitung“ vor. Ist von Seiten des Wasserversorgungsunternehmens die Anschlussleitung zur Liegenschaft abgesperrt, dann wird die Liegenschaft auch nicht mit Wasser versorgt. Eine Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung liegt diesfalls – ungeachtet eines bestehenden Anschlusszwanges und eines vorhandenen Wasserzählers – nicht vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Bereitstellungsgebühr; Wasserleitung; VerbandswasserleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.221.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018