RS Lvwg 2018/4/27 LVwG-AV-221/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

BAO §4 Abs1
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §24 Abs1
GdWasserleitungsverband Triestingtal- und Südbahngemeinden NÖ 1978 §30 Abs3

Rechtssatz

Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist ein Äquivalent, das der Liegenschaftseigentümer für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung zu entrichten hat. Als Abgabentatbestand der jährlichen Bereitstellungsgebühr sieht § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden dementsprechend auch „die Bereitstellung der Verbandswasserleitung“ vor. Ist von Seiten des Wasserversorgungsunternehmens die Anschlussleitung zur Liegenschaft abgesperrt, dann wird die Liegenschaft auch nicht mit Wasser versorgt. Eine Bereitstellung der öffentlichen Wasserleitung liegt diesfalls – ungeachtet eines bestehenden Anschlusszwanges und eines vorhandenen Wasserzählers – nicht vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Bereitstellungsgebühr; Wasserleitung; Verbandswasserleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.221.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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