Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2192923-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2018, Zl. 1095437408-151817725, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 20.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor ca. zwei Jahren mit seiner Familie auf Grund der schlechten Lage Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Auf Grund der Angst, abgeschoben zu werden, habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen.
3. Am 07.03.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?
A: Ich bin in Kunduz, Afghanistan, geboren. Bis zu meinem vierten Lebensjahr habe ich in Kunduz gelebt. Danach habe ich, mein älterer Bruder und meine Eltern Afghanistan verlassen und sind in den Iran gegangen. Meine Mutter war mit meiner Schwester schwanger. Wir haben im Iran in XXXX gelebt. Ich habe vier Jahre eine afghanische Schule besucht. Nach der Schule habe ich als Schneider gearbeitet bis zu meiner Ausreise, nachgefragt, seit ich elf Jahre alt war. Im Iran lebte ich und meine Familie illegal. Ich bin nicht verheiratet und bin kinderlos.
[...]
F: Welche Verwandten leben noch in Afghanistan?
A: Meine Kernfamilie lebt in XXXX , Iran. In Afghanistan habe ich niemanden.
F: Wo leben Ihre Verwandte?
A: Im Iran, XXXX leben meine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Ein Bruder ist verheiratet und arbeitet als Schneider. Mein Vater arbeitet als Schneider und versorgt so die Familie. Die anderen Geschwister sind zu jung zum Arbeiten und besuchen zurzeit die Schule.
Väterlicherseits habe ich einen Onkel und er arbeitet auf der Baustelle. Ich habe eine Tante väterlicherseits und ihr Mann arbeitet als Schneider. Nachgefragt leben alle in XXXX .
Mütterlicherseits habe ich zwei Onkel in XXXX , Iran. Sie arbeiten alle im Baubereich. Ich habe auch eine Tante mütterlicherseits, sie ist noch nicht verheiratet, sie lebt bei ihrem Bruder.
[...]
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland bzw. den Iran verlassen haben, detailliert, lebensnahe, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Afghanistan habe ich verlassen müssen, weil meine Eltern aus rein finanziellen Problemen in den Iran gegangen sind, das habe ich oben bereits erzählt.
Obwohl ich im Iran gelebt habe, haben wir keine Aufenthaltsbewilligung bekommen, wir waren die ganze Zeit illegal dort. Iraner behandeln Afghanen unmenschlich. Wir haben keine Rechte und Iraner behandeln uns sehr schlecht. Die ganze Zeit im Iran habe ich Angst gehabt. Ich war immer zu Hause. Jedes Mal, wenn ich das Haus verlassen habe, habe ich Angst vor den Iranern gehabt, dass sie mich schlagen. Sie haben oft mein Geld genommen. Ich konnte nicht legal arbeiten gehen. Als ich die Schule besucht habe, habe ich einen Schulausweis gehabt. Trotzdem bin ich von iranischen Polizisten kontrolliert worden, vier oder fünfmal wurde ich festgenommen. Mit der Hilfe vom Freund meines Vaters konnte ich frei kommen, nachgefragt weiß ich nicht, ob er Geld bezahlt hat, aber ich weiß, dass der Freund meines Vaters Iraner war. Ein Afghane darf nicht im Iran selbst etwas besitzen, zum Beispiel ein Motorrad, ein Auto, oder Haus, weil Afghanen keine Rechte haben. Ich habe keine Hoffnung im Iran gehabt. Wenn ich im Iran arbeite, werde ich keine Zukunft haben und ich muss in Angst leben.
Von den iranischen Behörden haben wir ein Angebot bekommen, wenn ich nach Syrien gehe, bekommen wir eine Aufenthaltsbewilligung und 2 Millionen Tuman. Leider haben das viele Freunde von mir gemacht und sind aber nicht zurückgekommen, weil sie im Krieg getötet worden sind. Deshalb wollte ich das nicht. Ich habe im Iran keine Zukunft gehabt. Ich habe gehört, dass die Grenzen offen sind und man so leichter nach Europa kommen kann. Bevor ich das erfahren habe, habe ich überlegt, ob ich nach Syrien gehe, um zu kämpfen, aber ich bin nicht nach Syrien. Dann habe ich den Iran verlassen.
F: Gibt es noch andere Gründe, insbesondere in Bezug auf Afghanistan?
A: Nein.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
A: Kann sein, auf Grund meiner Volksgruppe und schiitischen Glauben, dass ich umgebracht werde. Ich habe niemanden dort.
F: Von wem würden Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe oder schiitischen Glaubens umgebracht werden?
A: Taliban, Paschtunen sind gegen uns.
F: Warum sind Sie sich so sicher, dass genau Sie in ganz Afghanistan umgebracht werden?
A: Ich habe das gehört, dass generell unschuldige Hazara umgebracht werden.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
Fest steht, dass Sie afghanischer Staatsangehöriger sind.
Fest steht, dass Sie aus der Provinz Kunduz stammen und im Alter von vier Jahren mit Ihrer Familie in den Irang gegangen sind.
Sie gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischer Moslem.
Es konnte festgestellt werden, dass Sie an keinerlei lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Bezug auf Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren und auch zukünftig sind. Fest steht, dass Ihre Eltern gemeinsam mit Ihnen Ihr Herkunftsland Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.
Fest steht, dass sich Ihre Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz auf die Vorfälle im Iran stützen.
Es konnte eine Bedrohung oder Verfolgung auf Grund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit nicht festgestellt werden.
Es konnte auch aus dem Amtswissen nicht festgestellt werden, dass Sie auf Grund Ihres Aufenthaltes im Iran und Europa einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der persönlichen Gesinnung festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan zu befürchten hätten. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Fest steht, dass Sie ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sind.
Sie verfügen über berufstätige Angehörige im Iran, sodass Sie für die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumindest finanzielle Unterstützung von Ihrer Familie erhalten. Weiters konnte festgestellt werden, dass Sie noch im Kontakt mit Ihrer Familie stehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würden, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Sie verfügen über eine vierjährige Schulbildung und haben bereits Berufserfahrungen als Schneider gesammelt. Fest steht, dass Sie für Ihren Unterhalt auf Grund Ihrer bisherigen Tätigkeiten selbständig sorgen können.
Es liegt in Ihrem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf Ihre unmittelbare Herkunftsprovinz Kunduz - nicht aber Afghanistan allgemein - vor. Fest steht, dass die Sicherheitslage in Kabul sicher ist. Kabul verfügt über einen Flughafen. Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr insbesondere nach Kabul, ausschließen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Somit steht fest, dass ein Erreichen Ihres Herkunftslandes zumutbar und möglich ist.
[...]
D) Beweiswürdigung
[...]
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
[...]
Sie gaben glaubhaft an, dass Ihre Eltern Afghanistan aus rein finanziellen und wirtschaftlichen Problemen, da die Familie in Afghanistan kein Geld oder Arbeit gehabt haben soll, verlassen hat. Weiters führten Sie auf Nachfrage der ho. Behörde aus, dass weder Sie, noch die Familie persönliche Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Auch wenn im Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX angehängte Berichte über die Taliban in Afghanistan beigefügt wurden, führt die ho. Behörde an, dass die Beurteilung, ob die allgemeine Präsenz der Taliban bei einer allfälligen Rückkehrverpflichtung gegen einen "negativen Asylbescheid" sprechen, obliegt die Beurteilung der ho. Behörde. In Ihrem Fall konnte eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban, insbesondere auch in Bezug Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, gaben Sie diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte - auch auf Nachfrage der ho. Behörde - an. Eine zukünftige, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung in Bezug auf Afghanistan ist für die ho. Behörde nicht glaubhaft. Insgesamt betrachtet konnten Sie auch in Zukunft stattfindende Verfolgung oder Bedrohung in Bezug auf Afghanistan nicht glaubhaft machen, ergaben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte einer gezielt gegen Sie stattfindenden Verfolgung oder Bedrohung. Es ist äußerst unglaubhaft, dass Sie für die Taliban ein besonderes Ziel nach Ihrer Rückkehr darstellen würden, sodass Sie einer konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sein werden, unterlag auch Ihre Familie und Sie selbst während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan keiner Verfolgung oder Bedrohung durch die Terrororganisation oder durch jemand anderes.
[...]
Die Feststellungen, dass Ihnen auf Grund der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung droht, ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Informationen, aus welchem eine konkrete Betroffenheit gegen Sie im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. Sie führten diesbezüglich in Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde selbst aus, dass Sie persönlich in Afghanistan keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und schiitischen Religionsbekenntnisses gehabt haben. In Gesamtschau erreicht die bloße Zugehörigkeit zu dieser Gruppe der schiitischen Hazara nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für gegeben zu erachten.
[...]
Die im Iran behaupteten Vorfälle erwiesen sich nicht als asylrelevant, beziehen Sie sich auch nicht auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan und gehen von diesen Vorfällen keine Bedrohungen und Verfolgungen in Bezug auf Afghanistan aus. Mögliche fluchtauslösende Ereignisse beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt im Iran. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit kann somit Ihr Vorbringen in Hinblick auf dem Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
[...]
E) Rechtliche Beurteilung
[...]
Zu Spruchpunkt I.:
[...]
Soweit Sie geltend machen, Angehöriger der Volksgruppe der schiitischen Hazara zu sein, so sind Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein, sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. Erk. Des VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung, die den Länderfeststellungen keinesfalls entnommen werden kann, angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Sie und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Auch aus den Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Hazara, vielmehr hat sich deren Situation in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert, weswegen ein Vorliegen einer Gruppenverfolgung betreffend der Hazara in Afghanistan verneinend entgegen getreten wird.
In Gesamtschau erreicht die bloße Zugehörigkeit zu dieser Gruppe der schiitischen Hazara nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für gegeben zu erachten.
Aus den Ausführungen zu schiitischen Hazara führt die ho. Behörde an, dass in Gesamtschau aller vorliegenden, amtskundigen Informationen die bloße Zugehörigkeit zu der Gruppe der Schiiten und Hazara nicht jenes Ausmaß erreicht, welches notwendig wären, um eine spezifische, landesweite Gruppenverfolgung für gegeben zu erachten. Sie selbst brachten in Ihrem Asylverfahren keine konkret gegen Sie stattgefundene Bedrohung- und Verfolgung auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vor.
Betreffend die Tatsache, dass Sie im Iran und in Europa gelebt haben, ist festzuhalten, dass es nicht ausreicht, eine pauschale Gefahr einer Verfolgung zu begründen. Mögliche Ausgrenzungen auf Grund eines längeren Aufenthaltes im Iran und in Europa, erreichen nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus dem Iran und aus Europa ausgehen zu können. Eine konkrete Bedrohung und Verfolgung ist in Ihrem Fall nicht festzustellen, auch wenn keine von Ihnen behauptet wird.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, haben Sie kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Mögliche fluchtauslösende Ereignisse beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt im Iran. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht nicht auf jenes Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, welches nicht der Herkunftsstaat ist, kann nämlich dadurch abgewertet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (vgl. VwGH vom 08.11.1989, Zahl: 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.04.2018. Wäre der Beschwerdeführer damals nicht aus dem Iran geflüchtet, hätte der Beschwerdeführer in der iranischen Armee in Syrien kämpfen müssen. Dies wäre ein reales Risiko für den Beschwerdeführer gewesen, denn der Beschwerdeführer wäre einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen. Die Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Speziellen sei derart gefährlich, dass eine Abschiebung nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird auf die oben unter I., Rn 4, zitierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seinen im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Diesbezüglich wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. "Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat", Seite 16 bis 107) verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an (siehe oben, I., Rn 4.) und kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer war lediglich bis zu seinem vierten Lebensjahr in Afghanistan, Kunduz, aufhältig. Daher bezieht sich das seitens des Beschwerdeführers erstattete Fluchtvorbingen auch ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung). Im Übrigen enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hätte, die zu einem anderen Ausgang der Entscheidung geführt hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).
3.3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, hat der Beschwerdeführer kein konkretes asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet. Mögliche fluchtauslösende Ereignisse beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran (vgl. die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde). Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 leg.cit. oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 leg.cit. abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. ua VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. ua VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (vgl. ua VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid v. Sweden; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D. v. United Kingdom;
vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453;
09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
In ständiger Rechtsprechung (siehe aktuell etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) trifft der Verwaltungsgerichtshof zum subsidiären Schutz in Afghanistan folgende Aussagen:
15 Nach der hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, und vom 25. April 2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).
16 In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
17 Was die spezifische Situation von Afghanistan betrifft, hat der Verwaltungsgerichthof in dem zitierten Beschluss Ra 2015/01/0134 auch auf die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
Ferner wies der VwGH (im Wege einer Amtsrevision durch das BFA) am 08.09.2017, Ra 2017/19/0118, auf Folgendes hin:
Den Ausführungen des BVwG zur Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul gestützt auf die UNHCR-Richtlinien ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder in den Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 an irgendeiner Stelle die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher nach Ansicht des BVwG erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Wie das BVwG jedoch feststellt, handelt es sich beim Mitbeteiligten um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat. Eine Beurteilung dahingehend, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden kann, lässt sich aus den getroffenen Feststellungen aber letztlich nicht ableiten. Abgesehen davon hat der Mitbeteiligte auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, aus dem sich die vom BVwG gezogenen Schlüsse auf die konkrete Situation des Mitbeteiligten ergeben würden. Vielmehr entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Zunächst wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer - seinen glaubhaften Angaben zufolge -nur vier Jahre in Afghanistan aufgehalten hat und seit diesem Zeitpunkt im Iran gelebt hat. Ebenso wenig, dass die Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt und der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Afghanistan hat. Demgegenüber muss jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt immerhin über eine vierjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Schneider (siehe Feststellungen im angefochtenen Bescheid). Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass von den im Iran aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer durch diese eine (zumindest anfängliche finanzielle) Unterstützung zuteil wird. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen (beispielsweise durch Überweisungen).
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar ist. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein werde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. v. Sweden, 23505/09, Rz 52, ausführte, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Aufgrund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit November 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.7. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaft