Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2146693-1/14E
W251 2146694-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und XXXX auch XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan und vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2146694.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018