TE Vwgh Beschluss 2018/5/23 Ra 2018/05/0172

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 2014 §6;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0173 Ra 2018/05/0174 Ra 2018/05/0178 Ra 2018/05/0176 Ra 2018/05/0177 Ra 2018/05/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. H P, 2. L N, 3. M N, 4. C L,

5. G L, 6. S E und 7. F H, alle in K, alle vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. März 2018, LVwG-AV-1215/001-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde K; mitbeteiligte Partei: M GmbH in S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde K. vom 25. August 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringen die Revisionswerber vor, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes liege in Ansehung der betroffenen Anrainer Parteistellung vor. Die Parteistellung der Anrainer und ihre dadurch verletzten subjektiv-öffentlichen Rechte ergäben sich aus § 6 NÖ Bauordnung 2014, und es liege eine Verletzung dieser Rechte vor. Da die Anrainerposition bzw. die Nachbarposition eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Beschwerdeverfahren sei, sei die Beschwerde vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen worden, "da - zumindest im Zweifel - eine Rechtsbeeinträchtigung, die von vorne herein nicht ausgeschlossen ist, die Parteienstellung in jedem Fall rechtfertigt."

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht. Im Übrigen trifft das Vorbringen der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass ihnen keine Parteistellung zukomme, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit den zahlreichen Einwendungen der Revisionswerber auseinandergesetzt und im Einzelnen mit näherer Begründung dargelegt, aus welchen Gründen diese durch das Bauvorhaben nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, behaupten die Revisionswerber nicht.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050172.L00

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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